Staatliche Beihilfen: Kommission billigt schrittweise Anwendung der EEG-Umlage auf bestimmte Elektrizitäts-Eigenversorger in Deutschland
22.01.2018 Die Europäische Union hat deutsche Pläne zur schrittweisen Anwendung der EEG-Umlage auf Bestandsanlagen zur Eigenversorgung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Die Reform wird, - in einer für Bestandsanlagen verhältnismäßigen Art und Weise - zu niedrigeren Stromrechnungen für die Verbraucher führen, so die EU-Kommission.
Hintergrund der Reform ist, dass die Kommission 2014 für einen Übergangszeitraum bis Jahresende 2017 nach den EU-Beihilfevorschriften die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten Ausnahmen für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung genehmigte, jedoch nur unter der Zusage Deutschlands, zu prüfen wie Bestandsanlagen schrittweise an der »EEG-Umlage« beteiligt werden könnten. Dabei galt es auch, mögliche unbillige Härten für die Betreiber solcher Anlagen zu berücksichtigen. Gleichermaßen wurden durch die Kommission in 2014 Ermäßigungen der EEG-Umlage für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden (und keine erneuerbaren Energiequellen nutzen), bis Jahresende 2017 genehmigt. Diese Entscheidung basierte ebenfalls auf der ausdrücklichen Zusage Deutschlands, diese Ermäßigungen bis 2018 zu überprüfen und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.
Mit der Entscheidung vom 19.12.2017 hat die Kommission die deutschen Pläne zu Befreiungen von bzw. Ermäßigungen der EEG-Umlage für Bestandsanlagen (d.h. Betriebsaufnahme vor dem August 2014) zur Eigenversorgung, für neue Eigenversorger (d.h. Betriebsaufnahme im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, und für neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung, genehmigt. Die Entscheidung bezieht sich jedoch nicht auf die Ermäßigungen der EEG-Umlage für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom und Wärme.
Das EEG fördert die Erzeugung erneuerbarer Energien. Seit Jahren wird diese Förderung über eine Umlage (»EEG-Umlage«) finanziert, die von den Verbrauchern gezahlt wird, die ihre Elektrizität aus dem Stromnetz beziehen. Strom, der von Eigenversorgern für ihren Eigenbedarf produziert wurde, war von der EEG-Umlage befreit. Diese gesetzliche Ausnahme für Strom-Eigenversorger in Deutschland sorgte für einen künstlichen Eigenversorgungs-Boom; viele Unternehmen stellten auf die Eigenversorgung um, um die EEG-Umlage zu umgehen, was wiederum die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzierung erneuerbarer Energien ins Wanken brachte und die Stabilität des Stromnetzes gefährdete. Deshalb beschloss Deutschland im August 2014, die EEG-Umlage auch auf selbst erzeugten Strom zu erheben.
Die von der Kommission genehmigten Befreiungen von bzw. Ermäßigungen der EEG-Umlage, die Deutschland ab 2018 auf Eigenversorger anwenden wird, sehen Folgendes vor:
Bei Bestandsanlagen zur Eigenversorgung, deren Betreiber im Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage beträchtliche Summen investiert hatten, könnte die Erhebung der vollen EEG- Umlage ohne Übergangsfrist in vielen Fällen die Rentabilität der Anlagen gefährden. Deshalb sieht das EEG 2017 die schrittweise Einführung der Umlage für solche Bestandsanlagen vor, sodass die Betreiber sich auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen einstellen können. Von 2018 an werden 20% der EEG-Umlage fällig, sobald eine Anlage modernisiert wird. In voller
Höhe ist die Umlage zu tragen, wenn die Kapazität der Anlage erweitert wird. Für neue Eigenversorger (Aufnahme des Betriebs im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, wurden die Befreiungen und Ermäßigungen von der Kommission nicht als staatliche Beihilfe erachtet, da sie der Logik des deutschen EEG-Umlagesystems folgen. Diese Befreiungen und Ermäßigungen werden für Anlagen gewährt, die den Zielen des EEG zuträglich sind, aber nach dem EEG keine direkte Förderung für die Eigenversorgung erhalten.
Mit Blick auf neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung von maximal 10 kW wurde die Befreiung nicht als Beihilfe erachtet, weil sie unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Die Ermäßigungen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für die Eigenversorgung mit Strom und Wärme (die keine erneuerbaren Energiequellen nutzen und im August 2014 oder später in Betrieb gingen) nicht unter die am 19.12.2017 von der Kommission gebilligten Bestimmungen. Diesbezüglich steht die Kommission weiterhin in Kontakt mit den deutschen Behörden.
- ha -