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Regierung passt Energiewirtschaftsgesetz an

10.09.2024 Die Bundesregierung ändert die rechtliche Grundlage zur Erhebung der Gasspeicherumlage in § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des EnWG (20/12784) wurde nötig, weil die Europäische Kommission in einem Prüfverfahren zu der Auffassung gelangte, dass die auf Grundlage von § 35e EnWG festgelegte Berechnungsmethode unvereinbar sei mit der nach Inkrafttreten von § 35e EnWG in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/1032 vom 29.06.2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung. Zudem verteuere die Gasspeicherumlage durch die Belastung der Grenzübergangspunkte beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkte den Gastransit durch Deutschland dermaßen, dass mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten die Diversifikation ihrer Gasbezugsquellen erschwert werde. Damit stehe die Gasspeicherumlage den gemeinsamen Bestrebungen der EU entgegen, unabhängig von russischem Erdgas zu werden, so das Ergebnis der Prüfung.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, die Umlage ab dem 01.01.2025 nur noch auf inländische Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mit Standardlastprofilverfahren (SLP) auf im Inland ausgespeiste Gasmengen zu erheben. Grenzübergangspunkte und virtuelle Kopplungspunkte, über die ins Ausland exportierte Gasmengen bislang an der Gasspeicherumlage beteiligt wurden, werden zukünftig nicht mit der Gasspeicherumlage belastet. Durch diese Beschränkung der Erhebung der Umlage auf inländische Entnahmestellen sollen Zweifel der Europäischen Kommission an der Vereinbarkeit von § 35e EnWG mit der EU-Gasspeicherverordnung insbesondere bezüglich der durch diese in die Verordnung (EU) 2017/1938 neu eingefügten Artikel 6b und 6c ausgeräumt werden.

– hib –

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