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BAFA: Bagatellschwellen für Abwärmeplattform

05.09.2024 Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem bestimmten Gesamtendenergieverbrauch auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt. Diese Daten stehen damit auch für die Durchführung der Wärmeplanung in den Kommunen nach dem Wärmeplanungsgesetz zur Verfügung. Abwärme aus Unternehmen stellt hierbei ein großes Potential für die Dekarbonisierung der bestehenden Wärmenetze sowie für den Aufbau neuer, klimafreundlicher Wärmenetze dar. Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldung bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden Bagatellschwellen eingeführt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab sofort gültige Bagatellschwellen für die Meldeverpflichtung für die Plattform für Abwärme nach Energieeffizienzgesetz veröffentlicht.

Nach den neusten Plänen der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEfG) sollen allerdings höhere Schwellenwerte gelten. Danach sind Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von über 2,77 GWh/a (bisher 2,5 GWh/a) verpflichtet, ihre Abwärmepotentiale an die von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA betriebene öffentliche Plattform für Abwärme jeweils jährlich zum 31.03. zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung wurde allerdings u. a. aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Umsetzung auf den 01.01.2025 verschoben.

Im Vorgriff auf den laufenden Gesetzgebungsprozess zum EnEfG hat die BAFA nun sofort gültige Bagatellschwellen festgelegt und im überarbeiteten „Merkblatt für die Plattform für Abwärme“ veröffentlicht. Diese Schwellenwerte unterscheiden zwischen Anlagenschwellen und Standortschwellen und beziehen sich jeweils auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

  • Die Anlagenschwelle greift u.a. bei Anlagen, die eine Abwärmemenge von weniger als 200 MWh erzeugen.
  • Die Standortschwelle liegt bei einer Gesamtabwärmemenge von weniger als 800 MWh (jeweils bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate).
  • An Standorten mit mehreren Anlagen berechnet sich das Abwärmepotential des Standorts aus der Summe der Abwärmepotentiale der Anlagen, die die Anlagenschwelle überschreiten.

– MS –

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