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Regelung der Verpackungsverordnung über die entgeltliche Mitbenutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen durch den »Grünen Punkt« unwirksam

26.03.2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.03.2015 (BVerwG 7 C 17.12 - Entscheidungsgrün de noch nicht veröffentlicht) die Klage des Landkreises Böblingen gegen die Duale System Deutschland GmbH abgewiesen. Der Landkreis wollte festgestellt wissen, dass die Beklagte zur entgeltlichen Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Papier, Pappe und Karton verpflichtet ist. Dabei stand insbesondere im Streit, welche Einrichtungen von der Mitbenutzungspflicht erfasst sind und wie die Höhe des Entgeltes anteilig zu bestimmen ist.

Das BVerwG hatte auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der Fassung von 2008 zu entscheiden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von bestimmten Materialien erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieselbe Bestimmung befindet sich auch in der aktuellen Fassung der Verpackungsordnung. Nach Ansicht des BVerwG ist die Vorschrift jedoch unwirksam, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht: Dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger soll ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch u.a. auf Entrichtung eines angemessenen Entgelts vermittelt werden. Die Norm muss deshalb den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die für abgabebegründende Tatbestände - etwa Gebühren und Beiträge - gelten. Diese müssen so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Das ist bei § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht der Fall; die Vorschrift enthält keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist. Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, denn Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch sind untrennbar miteinander verbunden.

Der VKU kritisiert die unzureichende rechtliche Ausgestaltung der Verpackungsordnung, die immer wieder zu Problemen im Vollzug führe. Ferner sei eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten durch das bereits vor Jahren angekündigte Wertstoffgesetz unbedingt notwendig. Vor dem Hintergrund des Urteils könnten auch die jüngsten Überlegungen des Gesetzgebers nicht weiterverfolgt werden, die Sammlung von Wertstoffen in einem Kooperationsmodell zwischen Kommunen und Systembetreibern zu organisieren. Vielmehr sei als Konsequenz aus dem Urteil die Sammelverantwortung für alle Abfälle, Verpackungen und Nichtverpackungen, wieder zurück an die Kommunen zu geben und die Papierfraktion aus dem Regime der Verpackungsentsorgung zu nehmen. Nur so könne die bestehende Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden.

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