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Prüfungsstandard zur Prüfung von Energieversorgungsunternehmen verabschiedet sowie neuer Entwurf der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung nach § 6 b EnWG

Der Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW PS 610 berücksichtigt bereits die Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 20.12. 2012 (BGBl. I vom 27.12.2012, S. 2730 ff.). Danach ist u.a. der Prüfungsbericht künftig nicht vom Abschlussprüfer an die zuständige Regulierungsbehörde zu übersenden, sondern von dem Aufraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses. Ferner wurde der Anwendungsbereich von § 6b EnWG geändert.

Die Auswirkungen auf die Jahresabschlussprüfung sind Gegenstand des IDW PS 610. Durch die IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung werden mit der Rechnungslegung und Offenlegung nach § 6 b EnWG verbundene Fragen erörtert.

Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) des IDW hatte bereits am 14.11.2011 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (IDW ERS ÖFA2 n.F.) vorgelegt. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 wird eine weitere Überarbeitung dieser Verlautbarung erforderlich. Ferner soll diese aufgrund des geänderten Anwendungsbereichs umbenannt werden. Durch die neuerliche Änderung verpflichtet das EnWG nunmehr vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG, einschließlich rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbstständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, einen Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung.

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