OLG Düsseldorf: Nicht nur Aufwendungsersatz für stromnetzstabilisierende Kraftwerkseinsätze
28.04.2015 Der 3.Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.04.2015 (Az. VI-3 Kart 306/ 12(V) u.w.) aufgrund von 25 Beschwerden von Kraftwerksbetreibern zwei Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben, mit denen der Einsatz und die Kostenerstattung für stromnetzstabilisierende Kraftwerkseinsätze geregelt werden sollten.
Die Bundesnetzagentur hatte 2012 Vorgaben gemacht, wie und in welcher Reihenfolge Kraftwerke zur Vermeidung von Stromnetzengpässen zum Herauf- oder Herunterfahren ihrer Kraftwerke verpflichtet sind. Auch hat sie festgelegt, dass die Kraftwerksbetreiber für einen solchen sog. Redispatch-Einsatz ihrer Kraftwerke im Regelfall nur einen Aufwendungsersatz erhalten (Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, Aktenzeichen BK6-11-098 und BK8-12- 019).
Hinsichtlich der Redispatch-Vergütungsregelung hält der Senat die Beschränkung auf einen bloßen Aufwendungsersatz für zu restriktiv. Vielmehr seien im Grundsatz auch weitere in Zusammenhang mit der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten ersatzfähig. § 13 Abs. 1a EnWG gehe davon aus, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine »angemessene Vergütung« zu gewähren sei. Wie diese weiteren Kosten und Nachteile gegebenenfalls zu berücksichtigen seien, etwa anhand pauschaler Zuschläge oder einer individuellen Berechnung, habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Regulierungsermessens zu entscheiden.
Die Anordnungen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Vorgaben zur Durchführung der Redispatch-Maßnahmen und Einsatzreihenfolge der Kraftwerke, Aktenzeichen BK6-11-098, hat der Senat im Wesentlichen nicht beanstandet. Da jedoch die beanstandeten Punkte mit den übrigen Regelungen untrennbar verbunden seien, hat der Senat beide Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben.
Gegen diese Entscheidungen des Gerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
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