OLG Düsseldorf hebt Festlegung zum Xgen Strom auf
16.03.2022 In den Verfahren gegen die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (Xgen) für die dritte Regulierungsperiode (RegP) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) haben die Stromnetzbetreiber einen Teilerfolg erzielt. Nach dem OLG Düsseldorf ist die Festlegung der BNetzA zur Höhe des Xgen rechtswidrig. Sie muss nun über ihre Festlegung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des OLG erneut entscheiden. Am 28.11.2018 hatte die BNetzA den Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erlassen und diesen unter Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden auf 0,90% festgesetzt. Gegen den Beschluss der BNetzA hatten rund 500 Netzbetreiber bei dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Der 3. Kartellsenat hat in 13 repräsentativen Musterverfahren entschieden. Im Rahmen der Anreizregulierung werden von den Regulierungsbehörden die Erlösobergrenzen bestimmt, die mithilfe des Verbraucherpreisgesamtindex an die allgemeine Geldentwicklung mit einem Zweijahresverzug jährlich angepasst werden. Nach Auffassung des OLG ist die Bestimmung des Xgen bei einer der angewandten Berechnungsmethoden mit Blick auf den von der BNetzA gewählten Betrachtungszeitraum - das sogenannte Stützintervall - von 2006 bis 2017 wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Das Stützintervall erweise sich im Rahmen der erforderlichen Plausibilisierung wegen der Einbeziehung des Jahres 2006 unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht hinreichend aussagekräftig und belastbar. Andere Stützintervalle erschienen als Prognosegrundlage deutlich überlegen. Damit genüge die den maßgeblichen Betrachtungszeitraum betreffende Auswahlentscheidung der BNetzA nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. Die zahlreichen weiteren von den Beschwerdeführerinnen gegen die Festsetzung erhobenen Einwendungen hat das OLG dagegen nicht für begründet erachtet. Der Beschluss ist bisher nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung hätten und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienten, so das OLG. Es ist also davon auszugehen, dass hier wiederum der BGH das letzte Wort hat. - MS -