Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Oberlandesgericht Hamm: EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig

Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 14.5.2013 (19 U 180/12) entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin, ein Textilunternehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Bochum die für April 2012 entrichtete EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31 € zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein Stromlieferungsvertrag, der die Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage in vorgenannter Höhe verpflichtete. Nach dem EEG gleicht die EEG-Umlage den Verlust aus, den der Betreiber des Höchstspannungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber) erwirtschaftet, wenn er Strom aus erneuerbaren Energien zu den gesetzlich festgelegten Preisen abnimmt und den Strom nur mit Abschlägen an der Börse verkaufen kann. Die Umlage ist gemäß § 37 Abs. 2 EEG von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlen. Diese wiederum sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Umlage an den Letztverbraucher weiterzugeben. Von ihnen wird dies aber regelmäßig - wie auch im Verhältnis der Parteien - vertraglich vereinbart. Die Klägerin hat gemeint, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die EEG-Umlage beruhe, verfassungswidrig seien und ihr die Umlage deswegen zu erstatten sei. Sie hat eine Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Verfassungswidrigkeit des EEG nicht feststellen können und die Rückzahlungsklage abgewiesen. Die Klägerin habe die EEG-Umlage zu Recht gezahlt. Das EEG verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Finanzverfassung. Eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor, weil die an den Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage keine verfassungswidrige, vom Budgetbewilligungsrecht des Parlaments nicht erfasste »Sonderabgabe« sei. Die Umlage sei bereits keine öffentliche Abgabe. Sie habe keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand. Eine solche liege nur dann vor, wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert würden oder die öffentliche Hand zumindest mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Sie müsse die Verfügungsgewalt über die Geldmittel erhalten und diese steuern und einsetzen. Bei der EEG-Umlage sei das nicht der Fall, weil sie ausschließlich an den Übertragungsnetzbetreiber als juristische Personen des Privatrechts zu zahlen sei. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert würden, flößen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der im EEG geregelte Förderungsmechanismus ein System darstelle, durch welches die Förderung erneuerbarer Energien als öffentliche Aufgabe durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts geregelt und so von der öffentlichen Hand »ausgelagert« werde. Unerheblich sei insoweit auch, dass es für den Stromkunden keinen signifikanten Unterschied mache, ob er die EEG-Umlage aufgrund einer Abgabenpflicht der öffentlichen Hand oder deswegen zahle, weil sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Umlage aufgrund einer vertraglichen Regelung an ihn »weitergebe «. Diese Umstände änderten nichts daran, dass die EEG-Umlage mangels Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine »Sonderabgabe« sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. - OLG Hamm -

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche