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Bußgeld gegen Care Energy wegen unterlassener Anzeige der Energiebelieferung

Die Bundesnetzagentur hat am 3.6.2013 gegen den Geschäftsführer der unter der Marke »Care Energy« auftretenden Unternehmensgruppe ein Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro verhängt. Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Vorwurf, das Unternehmen sei der Pflicht zur Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nicht nachgekommen. Das Unternehmen selbst bezeichnet sein Geschäftsmodell als Contracting, in dessen Rahmen sog. Nutzenergie in Form von »Licht, Kraft, Wärme und Kälte« an die Verbraucher geliefert werde. Als reiner Energiedienstleister unterliege man nicht den für Lieferanten geltenden Verpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

»Im Rahmen unserer Prüfungen hat sich herausgestellt, dass die sogenannte Nutzenergieversorgung faktisch und rechtlich nichts anderes ist als klassischer Stromvertrieb«, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Wie bei jedem anderen Stromlieferanten rechne Care Energy den Verbrauch über den Stromzähler des Endkunden ab. Ein Fall von Energiecontracting liege nicht vor.

Unter der Marke »Care Energy« wird seit Anfang 2012 u.a. Haushaltskunden die Versorgung mit Energie angeboten. Nach eigenen Angaben hat die Unternehmensgruppe bislang über 230.000 Kunden versorgt. Gegenüber der Bundesnetzagentur ist die erforderliche Anzeige über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Vorlage von Unternehmensdaten jedoch nicht erfolgt.

Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, sei mit der vorliegenden Entscheidung nun klargestellt, dass das unter der Marke Care Energy betriebene Energievertriebskonzept vollumfänglich den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Energielieferanten unterliege. Das bedeute auch, dass »Care Energy« wie jeder andere Lieferant EEG-Umlage, auch aus bestehenden Forderungen, zu zahlen habe. Die Bundesnetzagentur hat das Unternehmen aufgefordert, ihr gegenüber unverzüglich die erforderliche Anzeige der Haushaltskundenbelieferung vorzulegen.

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