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Novelle des MsbG 2025

25.02.2025 Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen novelliert und am 25.02.2025 in Kraft getreten. Neben Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind dort auch weitreichende Anpassungen des MsbG enthalten. Zentrales Ziel der Novelle des MsbG ist es, den Smart-Meter-Rollout zu einem netzdienlichen Smart Grid-Rollout zu machen, insbesondere durch den Fokus auf die Ausstattung steuerbarer Anlagen. Das soll es den Netzbetreibern u.a. erleichtern, mit temporären Erzeugungsüberschüssen umzugehen.

Weiter ist neu:

  • Für Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) besteht, sowie bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, wurde der sog. Steuerungsrollout im Gesetz verankert. In diesen Fällen haben die Messstellenbetreiber künftig neben einem intelligenten Messsystem auch zwingend eine Steuerungseinrichtung zu verbauen.
  • Der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung wird damit zur Standardleistung und es gelten hierfür eigene Preisobergrenzen.
  • Die Preisobergrenzen sind für fast alle Pflichteinbaufallgruppen und den optionalen Einbaufall angehoben worden.

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein (§ 29 Abs. 3 Satz 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, drei Monate vor dem Einbau den Kunden zu informieren. Gleichzeitig muss er auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze.

Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig sog. intelligente Messsysteme (iMSys). Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann jedoch auch, wenn es sich nicht um einen Pflichteinbaufall handelt, den Einbau eines intelligenten Messsystems vorsehen (sog. optionale Einbaufälle). Diesen Einbau hat der Kunde zu dulden. Das Gesetz regelt auch hierzu Preisobergrenzen (POG). Die POG wurden für fast alle Einbaufälle angehoben, ebenso wie die Anpassungen bei den Roll-out-Quoten, die nun auch für Einspeiseanlagen größer 7 kW konkrete Rollout-Ziele vorsehen.

Eine entscheidende Änderung findet sich darüber hinaus in § 12 EnWG. Dort werden die Netzbetreiber verpflichtet, die tatsächliche Einspeisung von Anlagen abrufen zu können und Steuerungstests durchzuführen (Anlagen unter 100 kW Leistung erst ab 2026). Können sie diese Pflichten nicht erfüllen, kann die Bundesnetzagentur ihnen die Steuerungspflicht entziehen und auf einen vorgelagerten Netzbetreiber übertragen. Darüber hinaus wird dort geregelt, dass einem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit entzogen werden kann, wenn dieser die gesetzlichen Roll-out-Quoten um mehr als 25 % verfehlt oder seinen Berichts- und Mitwirkungspflichten nach § 12 EnWG nicht nachkommt.

– MS –

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