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Novelle der Ausgleichsmechanismusverordnung in Kraft getreten

20.02.2015 Die am 19.02.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue »Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus« (AusglMechV) ist am 20.02.2015 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält vor allem neue Regelungen für die Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgern, die mit dem EEG 2014 gemäß § 61 EEG eingeführt wurde.

Künftig muss nach § 7 Abs. 2 AusglMechV der Netzbetreiber die EEG-Umlage nach § 61 EEG erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Das wird häufig der Verteilernetzbetreiber sein, jeweils die Summe der erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten hat. Andererseits besteht die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 EEG 2014, den Verteilernetzbetreibern die EEG-Förderung zu erstatten, die letztere an die Anlagenbetreiber geleistet haben.

Der ursprünglich vorgesehene fünfprozentige Einbehalt der Verteilernetzbetreiber für Ihren Aufwand wurde in der finalen Fassung gestrichen. Grund dafür ist, dass die Kosten, die den Verteilernetzbetreibern durch die Erhebung der EEG-Umlage entstehen, nach Auffassung des Gesetzgebers bereits im regulären System der Anreizregulierung berücksichtigt werden.

Für die Erhebung der Umlage bleibt jedoch insbesondere dann der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, wenn die Stromerzeugungsanlage an das Übertragungsnetz angeschlossen ist, die Abnahmestelle nach der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen begrenzt ist oder bei Stromerzeugungsanlagen, die nicht nur der Eigenversorgung dienen, sondern auch zur Erzeugung von Strom zur Lieferung an Dritte.

Sofern dies volkswirtschaftlich angemessen ist, können Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage vertraglich vereinbaren.

Ferner wird nunmehr ausdrücklich verankert, dass Netzbetreiber, gemeint sollen damit sowohl Übertragungsnetzbetreiber als auch Verteilernetzbetreiber sein, bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden haben. Dieser Sorgfaltsmaßstab soll die Netzbetreiber explizit auf ein gründliches Vorgehen bei der Erhebung der EEG-Umlage verpflichten.

Zudem werden die Meldepflichten für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher ausgeweitet. Demnach sind nunmehr alle für den bundesweiten Belastungsausgleich erforderlichen Angaben zu melden, insbesondere auch solche Angaben, aus denen für den Netzbetreiber ersichtlich ist, zu welchem Prozentsatz die EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 EEG 2014 zu entrichten ist.

EEG-Umlageforderungen nach § 61 EEG für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.05.2015 werden nicht vor dem 01.07.2015 fällig und sind von dem zuständigen Netzbetreiber einzuziehen. Für die Übermittlung der für die Jahresendabrechnung erforderlichen Angaben wird die Frist vom 31.05. auf den 28.02. des Folgejahres verkürzt. Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 wird in der Verordnung für die Anlagenbetreiber eine Übermittlung bis zum 28.02.2016 gestattet.

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