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Neuer Entwurf Jahressteuergesetz mit Regelung zum Querverbund

24.08.2018 Die Bundesregierung hat am 01.08.2018 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) beschlossen. Wie bereits im Referentenentwurf soll die vorgesehene Änderung des § 14 KStG vor dem Hintergrund nachteiliger Rechtsprechung bestimmte Querverbundgestaltungen schützen. Die konkrete Umsetzung sehen die Verbände VKU, BDEW und VDV nach wie vor kritisch.

Die geplante Änderung des § 14 KStG zielt darauf ab, innerhalb einer Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen variable Ausgleichzahlungen an Minderheitsgesellschafter zuzulassen. Diese in kommunalen Konzernen weit verbreitete und bislang durch die Finanzverwaltung zugelassene Gestaltung wird vom Bundesfinanzhof nicht anerkannt. Damit ist die steuerliche Ergebnisverrechnung in vielen kommunalen Querverbünden bedroht.

Die kommunalen Unternehmen fordern daher seit langem eine Gesetzesänderung, die es ermöglicht, die bisherige Verwaltungspraxis fortzusetzen Mit dem Referentenentwurf des JStG 2018 kam man dieser Forderung nach. Die Verbände VKU, BDEW und VDV hatten in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die vom nun vorliegenden Regierungsentwurf nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. So sollen Gestaltungen, in denen zugunsten des Minderheitsgesellschafters von der quotalen Gewinnverteilung abgewichen werden soll, kategorisch aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen werden.

Damit droht in diesen Fällen der rückwirkende Wegfall der Organschaft, da der Entwurf für die Änderung des § 14 KStG eine Rückwirkung anordnet. Eine Übergangsregelung fehlt bisher, die den Gesellschaftern Umgestaltungen ermöglicht. Bleibt es dabei, dass die Ausgleichszahlung in keinem Fall den Betrag übersteigen darf, der auf den Minderheitsgesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote entfallen würde, droht die Regelung in ihrer jetzigen Form zudem insgesamt ins Leere zu laufen.

Weiter ist die Auslegung von § 14 Satz 3 des derzeitigen Wortlauts unklar. Dieser schreibt vor, dass eine Gestaltung, die im Ergebnis sicherstellen soll, dass der Minderheitsgesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote am Gewinn seiner Beteiligung partizipiert, nach »vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet« ist. Laut Gesetzesbegründung ist dieser »Kaufmannstest« eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung der variablen Komponente der Ausgleichszahlung. Weitere Gründe außerhalb des Ziels, den Minderheitsgesellschafter am Gewinn seiner Beteiligung entsprechend seiner Beteiligungsquote partizipieren zu lassen, sind schwer vorstellbar. Regelmäßig wird es diesen weiteren Grund nicht geben, so dass die Voraussetzung schwer erfüllbar erscheint. Die Verbände haben sich daher an die Länder gewandt mit dem Ziel, im Bundesrat noch Änderungen des Gesetzentwurfs zu erreichen.

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