EuGH lehnt Steuerentlastung für thermische Abluftbehandlung ab
23.08.2018 Die Zollverwaltung teilt mit, dass aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 1. Januar 2018 eingetreten ist. Sie bezieht sich auf die EuGH-Urteile vom 2.Oktober 2014 (Rs. C-426/12 - X) und vom 17.Dezember 2015 (Rs. C-529/14 - YARA Brunsbüttel GmbH), wonach es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln muss, um in den Genuss der Steuerentlastung zu kommen. Die bislang geforderte Voraussetzung des Einsatzes der Energieerzeugnisse zur Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls oder der Abluft reicht demnach allein nicht mehr aus.
Abfallentsorgungsbetriebe erhalten bisher nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG eine vollständige Energiesteuerentlastung für Erdgas oder Heizöl, das zur Abfallverbrennung eingesetzt wird. Hintergrund dieser Regelung war dabei zum einen, dass die Abfallentsorgung nach derzeit geltendem Energie- und Stromsteuerrecht kein begünstigtes »Produzierendes Gewerbe« darstellt. Zum anderen sollte das zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzte Erdgas bzw. Heizöl nicht nur der Abfallbeseitigung und -verwertung dienen, sondern auch der Luftreinhaltung und Schadstoffbeseitigung (sogenannter doppelter Verwendungszweck). Auf Grundlage der o.g. EuGH-Entscheidungen wird die Zollverwaltung Abfallentsorgungsbetrieben die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG in zahlreichen Fällen wohl nicht mehr gewähren. Der kommunalen Entsorgungsbranche drohen daher erhebliche finanzielle Mehrbelastungen.
Im Ergebnis würden Abfallentsorger in Zukunft daher für Erdgas/Heizöl, die zur Abfallverbrennung eingesetzt werden, finanzielle Mehrbelastungen mit 5,50 EUR/MWh Erdgas bzw. 76,35 EUR/1.000 Liter Heizöl zu tragen haben.
Die Zollverwaltung hat bereits die Teil-Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vom 31.01.2014 in Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung aufgehoben. Auf Grundlage dieser Dienstvorschrift konnten Abfallentsorgungsbetriebe bisher die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ohne den Nachweis eines doppelten Verwendungszwecks geltend machen. Die Zollverwaltung weist nunmehr darauf hin, dass bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung eine aktualisierte Betriebserklärung abzugeben ist: »Diese muss beschreiben, in welcher Form neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zur Beseitigung des Schadstoffpotentials auch das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind, indem sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind«.
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