Neue Regeln für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen in der EU
Die Europäische Kommission hat am 9.4.2014 neue Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet, die vom 1.7.2014 bis Ende 2020 gelten werden. Kernpunkte der neuen Leitlinien sind unter anderem:
Schrittweise Einführung von marktorientierten Mechanismen: Einige Technologien für erneuerbare Energien sind mittlerweile so weit ausgereift, dass sie in den Markt integriert werden sollten. Um die Kosteneffizienz zu erhöhen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, sehen die neuen Leitlinien vor, dass nun schrittweise Ausschreibungsverfahren für die Zuweisung der staatlichen Förderungen eingeführt werden. Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten dabei nationale Gegebenheiten flexibel berücksichtigen können. In den Jahren 2015 und 2016 wird ihnen im Rahmen einer Pilotphase die Möglichkeit gegeben, derartige Ausschreibungen für einen kleinen Teil ihrer neuen Stromkapazitäten zu erproben. Außerdem sollen Einspeisetarife nach den neuen Leitlinien schrittweise durch Einspeiseprämien ersetzt werden, durch die erneuerbare Energien Marktsignalen ausgesetzt werden. Kleine Anlagen werden aufgrund einer Sonderregelung aber weiterhin durch Einspeisetarife oder gleichwertige Förderungen unterstützt werden können. Außerdem haben die neuen Regeln keinen Einfluss auf bestehende Regelungen, die auf der Grundlage der derzeit geltenden Leitlinien genehmigt wurden.
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie: Die Abgaben zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien schlagen sich immer stärker in den Energiekosten der Industrie nieder. Dies stellt für einige energieintensive Unternehmen eine sehr große Belastung dar, vor allem wenn sie einer starken internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind. Daher bieten die neuen Leitlinien die Möglichkeit, für eine begrenzte Zahl energieintensiver Wirtschaftszweige, die für die gesamte EU festgelegt sind, diese Lasten zu verringern. Die Liste dieser Wirtschaftszweige finden sich in Anhang III der neuen Leitlinien. Zudem werden die Mitgliedstaaten sehr energieintensive Unternehmen entlasten können, auch wenn sie in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind. Dies gilt für solche Unternehmen, bei denen die Stromkosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und deren Handelsintensität bei mindestens 4 Prozent aufweisen.
Eine weitere Neuerung besteht in der Genehmigung von Beihilfen zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung, sofern tatsächlich das Risiko besteht, dass die Stromerzeugungskapazitäten nicht ausreichen. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen einführen, die beispielsweise dazu dienen, Erzeuger zum Bau neuer Erzeugungskapazitäten zu ermutigen oder sie von der Schließung bestehender Anlagen abzuhalten oder um Verbraucher für einen geringeren Energieverbrauch in den Spitzenlastzeiten zu belohnen. Parallel dazu wird die Kommission auch Verfahren für die Durchführung bestimmter Beihilfemaßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Energie vereinfachen. Zu diesem Zweck sollen mehrere Kategorien von Umwelt- und Energiebeihilfen in die anstehende Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aufgenommen werden.
Erste Stellungnahmen der Verbände:
Positiv bewertet der BDEW, dass die von der Bundesregierung verabschiedete EEG-Reform und die aktuellen Leitlinien im Großen und Ganzen übereinstimmen. Im Detail gäbe es aber Widersprüche: So hätte sich die Branche bei der Direktvermarktung ein ambitionierteres Vorgehen der Kommission gewünscht, die eine Einführung erst ab 2016 fordert. In Deutschland sei dies bereits ab 2015 vorgesehen. Kritisch sei, dass in den Leitlinien mittelfristig sogar mehr Anlagen von der Direktvermarktung ausgenommen sind als es die EEG-Reform vorsieht. Aus Sicht des VKU ist insbesondere die vorgesehene Möglichkeit von Ausnahmen für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als einem Megawatt kritisch zu bewerten.
Angesichts der dezentralen und extrem kleinteiligen Strukturen der erneuerbaren Energien würde damit der überwiegende Teil der Erzeugungsanlagen aus der skizzierten Systemverantwortung genommen.
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