Nachholfrist für verfristete Energieaudits bis 28.02.2021

25.09.2020 Die aufgrund der Corona- Krise verfristeten und nicht sanktionierten Energieaudits können nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) nun in vielen Fällen wieder durchgeführt werden. Sie sind nachzuholen bis zum 28.02.2021. Durch die Corona-Krise konnten zahlreiche verpflichtende Energieaudits nach §§ 8ff. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Hauptgrund war, dass sich die für das Energieaudit erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs als schwierig gestaltete. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erklärte, die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online- Erklärung bestehe unverändert fort. Falls die Unternehmen bedingt durch die Corona-Krise das Energieaudit bislang nicht fristgerecht durchführen konnten, werden sie nun aufgefordert, dies nachzuholen. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstelle und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein könne, erscheine die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Für den Fall einer späteren Kontrolle hält das BAFA es für sinnvoll, in den Unternehmensunterlagen die entsprechende Begründung für die Verfristung vorzuhalten (z.B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe). Bis zum 28.02.2021 will das BAFA für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist. Es weist darauf hin, dass das fällige Energieaudit, nebst Onlinemeldung, nach holen ist, idealerweise zum o.g. Zeitpunkt das Energieaudit, damit das BAFA diesen Umstand bei einer Prüfung berücksichtigen kann. Unternehmen, die ihr verpflichtendes Energieaudit vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen, droht ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR. - Quelle: BAFA -