Mieterstromgesetz verabschiedet
17.07.2017 Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 29.06.2017 beschlossen hatte, passierte das Gesetz im zweiten Durchgang als Tagesordnungspunkt 109 den Bundesrat in seiner Sitzung am 07.07.2017. Das Gesetz soll noch im Sommer 2017 in Kraft treten. Das Mieterstromgesetz führt eine Förderung für Mieterstrom aus Solaranlagen ein. Mieterstrom ist Strom, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohnhauses erzeugt und von dort direkt an Letztverbraucher geliefert wird.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dirk Wiese (BMWi) wies in einer Erklärung zur Sitzung des Bundesrats am 07.07.2017 u.a. darauf hin, dass zuvor der Bundestag, das Anliegen des Bundesrats, die Förderung nicht auf Stromlieferungen in dem Gebäude der Erzeugung zu beschränken, aufgegriffen hat.
Jetzt könne auch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude Mieterstrom geliefert werden. Voraussetzung sei, dass dafür das Netz nicht genutzt wird.
Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim Mieterstrom Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Zusätzlich gibt es künftig eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom - den sogenannten Mieterstromzuschlag. Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und wird zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen.
Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, das das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Millionen Wohnungen. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG. Um die durch die Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu begrenzen, wird der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige Solaranlagen- Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Zudem wird durch das Gesetz sichergestellt, dass Mieter ihren Stromlieferanten weiterhin frei wählen können. Insbesondere darf der Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden.
Der VKU begrüßt das Gesetz. Es ermögliche Stadtwerken, mehr Mieterstromprojekte umzusetzen und damit mehr erneuerbare Energie in die Städte zu bringen. Ein Wermutstropfen sei jedoch die vorgesehene Preisobergrenze für Mieterstrom. Laut Gesetz darf der Preis nicht mehr als 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen. Der VKU befürchtet, dass viele Mieterstromprojekte verhindert werden, da gerade nachhaltige und ökologisch hochwertige Mieterstromprodukte nicht so billig angeboten werden können.
Zudem weist der VKU daraufhin, dass durch den Wegfall der Netzentgelte für Mieterstrom die Kosten für die Netzinfrastruktur, die über die Netzentgelte finanziert werden, auf weniger Schultern verteilt werden. Eine Aufgabe für die kommende Legislaturperiode sei es daher, die Entgelt- und Umlagesystematik zu reformieren.
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