OLG Hamm: Fernwärme-Versorger muss nicht zwingend Preisangaben auf seiner Homepage machen
24.07.2017 Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt nicht allein deswegen gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV, nach welcher diese Angaben vom Unternehmen »in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben« sind. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 18.05.2017 (4 U 150/16, VW-DokNr. 17002056) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Der klagende Bundesverband aus Berlin streitet mit dem beklagten Energieversorgungsunternehmen aus Essen über die Art und Weise, in der Versorgungsbedingungen für die Fernwärmeversorgung einschließlich Preisregelungen und Preislisten zu veröffentlichen sind. Die Beklagte bietet die Versorgung mit Fernwärme an. Nach Kontaktaufnahme durch den Kunden sendet sie diesem ein Vertragsangebot nebst Anlagen per Post zu. Zudem informiert die Beklagte auf ihren Internetseiten über ihr Fernwärmeangebot. Informationen zu den Tarifbedingungen unter Preisangaben veröffentlicht die Beklagte im Internet allerdings nicht. Vielmehr gibt die Beklagte die Versorgungsbedingungen in öffentlichen Printmedien bekannt. Zudem hängen ihre Bedingungen in den jeweiligen regionalen Heizwerken vor Ort aus bzw. werden dort zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ferner erfolgt eine Übersendung dieser Unter - lagen auf Nachfrage.
Der Kläger sieht unter anderem einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV und vertritt die Auffassung, dass eine geeignete öffentliche Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift - bei den heutigen technischen Möglichkeiten - nur dann vorliege, wenn die infrage stehenden Informationen auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellt würden. Er meint, dass sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalte wenn sie auf ihrer Internetseite für Fernwärmeverträge werbe bzw. den Abschluss dieser Verträge anbiete, ohne im Internet zugleich über die allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten zu informieren. Deswegen hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV schreibe, wie das OLG Hamm ausführt, keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregeln und Preislisten vor.
Die Geeignetheit einer öffentlichen Bekanntgabe hänge nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Selbst dann, wenn allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr als geeignet angesehen werde, folge daraus nicht, dass die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen habe. In diesem Fall stünde es der Beklagten weiterhin frei, einen anderen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen. Dem Transparenzgebot der infrage stehenden Vorschrift komme die Beklagte mit der Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, dem Vorhalten der Unterlagen zur Einsichtnahme in den jeweiligen Heizkraftwerken und der Übersendung auf Nachfrage nach. Hiermit verschaffe sie ihrem Kundenkreis und jedem potentiellen Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.
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