LG Chemnitz: EEG-Umlage gerade noch verfassungsgemäß
In seinem Urteil vom 22.3.2013 - 1 HK O 1113/12 (vkw-online.eu DokNr. 13001956) geht das Landgericht Chemnitz von der Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage aus. Im vorliegenden Verfahren machte das klagende Textilunternehmen (exemplarisch) die Rückzahlung der EEG-Umlage für den Monat April 2012 gegen den regionalen Energieversorger geltend. Für diesen Monat hatte die Klägerin unter Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit die von dem beklagten Energieversorger geforderten EEG-Umlage i.H.v. brutto 12.035,91 EUR gezahlt. Die Klägerin kündigte an gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Gestützt auf ein Privatgutachten ist die Klägerin der Auffassung, dass es sich bei der EEG-Umlage um eine unzulässige Sonderabgabe gleich dem Kohlepfennig handele.
Nach Ansicht des Gerichts war das Verfahren nicht zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage auszusetzen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit reichen als Voraussetzung für eine Normenkontrollklage nicht aus. Die Belastungswirkung durch die EEG-Umlage reiche nicht aus, um die Umlage als unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Zudem ließen sich materielle Kriterien, die für Sonderabgaben gelten, nicht auf die EEG-Vergütungspflicht übertragen, da diese lediglich Finanzbeziehungen zwischen Privaten organisiere, die die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung nicht in Frage stellen. Das Gericht führt hierzu aus:
»Zwar soll nach dem EEG, wie beim Kohlepfennig, der Trägermix in der Stromerzeugung nach politischen Erwägungen verändert werden und die dazu nötigen Lasten von dem Endverbraucher aufgebracht werden. Bei der Ausgestaltung bleibt die EEG-Umlage aber eine komplexe Preisregelung, die den Verfügungsbereich der öffentlichen Hand zu keinem Zeitpunkt erreicht und auch nicht erreichen soll. Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass die EEG-Umlage nach neuer Wälzung von staatlicher Seite in einen geschlossenen Finanzkreislauf etabliert wurde, bei dem der Geldfluss auf der Einnahme- und auf der Ausgabeseite vollständig gesetzlich normiert wurde. Jedoch ist weder auf der Erhebungsseite noch auf der Verteilungsseite ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen beteiligt. Alleine die Durchnormierung des Finanzkreislaufes reicht nicht aus, um eine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand anzunehmen. Darin unterscheidet sich die EEG-Umlage von dem Kohlepfennig, der in einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds eingespeist wurde.«
Hinsichtlich betroffener Individualgrundrechte liege ebenfalls keine verfassungswidrige Verletzung vor. Allerdings bestätigt das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass die Regelungen des EEG zu Eingriffen gegenüber denjenigen, die den Strom aus erneuerbaren Energiequellen abnehmen, vermarkten oder im Ergebnis bezahlen müssen, führen. Die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher seien in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Für die Unternehmen komme es zu Eingriffen in ihre unternehmerische Freiheit. Das Gericht sehe durchaus, dass die weitgehende Befreiung besonders energieintensiver Großverbraucher zu einer erheblichen Mehrbelastung der anderen Letztverbraucher führe und hierdurch auch in das Marktgefüge eingegriffen werde. »Unternehmen, die nicht von der Umlage befreit sind, sind mit erheblichen Mehrkosten belastet, während stromintensive Unternehmen durch Sonderregelungen Vorteile haben. Die EEG-Umlage wird somit nicht von allen Stromkunden gleichmäßig entrichtet.«
In letzter Konsequenz könne jedoch nach Auffassung des Gerichtes von einer unzumutbaren Belastung noch nicht ausgegangen werden. »Derzeit lässt sich ein Verfassungsverstoß unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (noch) nicht feststellen. Die Regelungen der §§ 16 ff. EEG verfolgen im Ergebnis legitime Förderziele und belasten in verfassungsrechtlich noch zulässiger Weise die Verursacher der relevanten Umweltbeeinträchtigungen mit verursachungsbezogenen Lasten.«
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