Ladeinfrastruktur in Neubauten – GEIG in Kraft getreten
25.03.2021 Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) ist in Kraft getreten. Es verpflichtet bei Neubauten und größeren Gebäuderenovierungen dazu, Ladeinfrastruktur bereit zu stellen. Parallel dazu hat der Gesetzgeber durch Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz die Errichtung von Ladepunkten und Ladeinfrastruktur in Gebäuden erleichtert, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterfallen. Das GEIG setzt die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz in nationales Recht um. Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer größeren Anzahl von Park- und Stellplätzen in und an den Gebäuden, Ladeinfrastruktur für Elektromobile und Ladepunkte (z.B. Schutzrohre für Elektrokabel, Boden- oder Wandinstallationssysteme, Kabelpritschen und ähnliche Vorrichtungen sowie zwingend der erforderliche Raum für den Zählerplatz) vorzusehen. In neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss jeder Stellplatz ausgerüstet werden, in neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. Werden bestehende Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen, die auch den Parkplatz - oder bei Stellplätzen im Gebäude die elektrische Infrastruktur des Gebäudes - umfasst, muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude gilt das für jeden fünften Stellplatz, zusätzlich ist ein Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude müssen auch ohne Renovierung nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt erhalten. Übersteigen bei Bestandsgebäuden die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung, gelten die o.g. Anforderungen nicht. Das GEIG enthält auch einen sogenannten Quartiersansatz, also Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Wohnviertel. Eigentümer von Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen (Quartiere), können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen treffen. An diesen Vereinbarungen können auch Dritte, z. B. Energieversorgungsunternehmen, beteiligt werden. Die Neuregelungen gelten für alle Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder eine vergleichbare Genehmigung oder Anzeige nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen wird mit empfindlichen Geldbußen (bis 10.000 Euro) geahndet. Öffentliche Gebäude, die bereits nach anderen Vorschriften vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Ausnahmen gelten auch für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und von ihnen genutzt werden. - MS -