BMF: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
18.03.2021 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 18.03.2021 eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hält es daher für angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden: Die »nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen« können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Weiter können über den 30.09.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Das Finanzamt soll in den genannten Fällen bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen der bis zum 30.06.2021 fällig gewordenen Steuern absehen. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.-30.09.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Weiter können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 im vereinfachten Verfahren gestellt werden. Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben »Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)« vom 19.03.2020 und tritt an die Stelle des gleichlautenden BMF-Schreibens vom 22.12.2020.