Kritik an rückwirkender Änderung von § 19 Abs.2 StromNEV
Die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (vgl. zu den Neuregelungen Dobler/Wolf: Neues aus dem Regulierungsrecht, Versorgungswirtschaft 2013, Heft 8, 201 ff.) ist am 21.8.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2013, 3250) verkündet worden und damit am 22.8.2013 in Kraft getreten; vorbehaltlich der sog. physikalischen Komponente, die bei der Bemessung individueller Netzentgelte mit Wirkung zum 1.1.2014 zu beachten ist. Die Änderung zur Netzentgeltreduzierung für stromintensive Unternehmen und zu § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage ist ein Schwerpunkt der Novelle. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft kritisiert u.a. insbesondere die neue Belastungsgrenze, die rückwirkend zum 1.1.2012 von 100.000 auf 1.000.000 Kilowattstunden hochgesetzt wird. Dies bedeute für die Branche einen erhöhten Abwicklungsaufwand. Denn die Umlage müsse von den Netzbetreibern rückwirkend neu berechnet werden. Durch die Änderung will der Gesetzgeber erreichen, dass alle Verbrauchsgruppen bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 Kilowattstunden eine Umlage in gleicher Höhe zahlen. Erst ab der 1.000.001. Kilowattstunde, die verbraucht wird, finden die Belastungsgrenzen für Letztverbraucher bei Berechnung der Umlage Anwendung.
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