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Kopplung des Steuerzines an Basiszins?

30.03.2022 Das Bundeskabinett will den Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO künftig an den Basiszins der Bundesbank koppeln. Dieser soll dabei in Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Bundesbank berechnet und liegt aktuell bei minus 0,88%. Steuerzahler müssten damit aktuell deutlich weniger oder gar keine Zinsen auf Nachzahlungen mehr entrichten, bekämen selbst aber auch weniger oder keine Zinsen auf Erstattungen vom Finanzamt. Nach dem vorliegenden Beschluss soll der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026. Damit werde laut dem federführenden Bundesfinanzministerium den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung getragen. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase hatte das BVerfG im Juli 2021 die bis dahin ungewöhnlich hohen Steuerzinsen von 6% für verfassungswidrig erklärt. Es forderte vom Bund bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung. Die Zinsen fallen an bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Der Bundestag muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen, die Neuregelung ist noch umstritten. Der Steuerzahlerbund fordert eine Koppelung an den Basiszins und zugleich aktuell eine Deckelung auf 0%: der Staat profitiere bei seinen Krediten von der Niedrigzinsphase - das solle auch für den Steuerzahler gelten. - MS -

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