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Kommission nimmt De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse an

Die Europäische Kommission hat am 25.4.2012 eine Verordnung angenommen, nach der Beihilfen von bis zu 500.000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen sind, sofern sie als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Diese Obergrenze ist höher angesetzt als die allgemeinen De-minimis-Schwellenwerte im Beihilfenrecht (200 000 EUR innerhalb von drei Jahren), weil davon ausgegangen werden kann, dass die Fördermaßnahmen zumindest zum Teil Mehrkosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ausgleichen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission befugt, per Verordnung einen Schwellenwert festzulegen, unter dem die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als nicht erfüllt gelten und die betreffenden Beihilfemaßnahmen demnach von der Anmeldepflicht befreit sind.

»Die neue Freistellungsregelung ist eine Erleichterung für kleinere, lokale öffentliche Dienstleistungen und gibt der Kommission außerdem die Möglichkeit, sich auf Fälle zu konzentrieren, in denen sich staatliche Beihilfen spürbar auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken «, so Joaquín Almunia, Vizepräsident der Kommission und für Wettbewerbspolitik zuständiger EU-Kommissar.

Die Verordnung ist die letzte Komponente des neuen DAWI-Beihilfenpakets und bleibt bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft. Das neue DAWI-Paket, dessen Hauptteil im Dezember 2011 verabschiedet wurde, ist eine Überarbeitung des sogenannten »Monti-Kroes«-Pakets für wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Die Vorschriften sollen damit klarer werden und einem vielseitigen, zweckdienlichen Ansatz bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen für Anbieter öffentlicher Dienstleistungen folgen. Das neue DAWI-Paket ist auf alle staatlichen Stellen (nationale, regionale sowie lokale) anwendbar, die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI gewähren. Neben der Deminimis-Verordnung zu DAWI besteht das Paket ferner aus den folgenden drei Instrumenten:

  • Die Mitteilung ist eine Orientierungshilfe für Mitgliedstaaten, Anbieter öffentlicher Dienstleistungen und andere Betroffene. Die Kommission erläutert darin grundlegende, für DAWI relevante Begriffe des Beihilfenrechts (Beihilfe, DAWI, wirtschaftliche/nichtwirtschaftliche Tätigkeit usw.).
  • Mit dem Beschluss werden bestimmte Kategorien von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Der überarbeitete Beschluss basiert auf einem einfacheren, flexibleren Ansatz für geringfügige Dienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen.
  • Der DAWI-Rahmen bildet die Grundlage für die Behandlung umfangreicher Ausgleichsleistungen zugunsten von Akteuren, die nicht im Bereich der sozialen Dienstleistungen tätig sind. Diese Fälle müssen bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet werden und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das neue Regelwerk sieht hierfür eine eingehendere wettbewerbsrechtliche Prüfung vor.
  • - Europäische Kommission -

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