Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Kartellamt sieht Preisverstöße bei Fernwärme

20.03.2025 Das Bundeskartellamt (BKartA) ermittelt nach eigenen Angaben gegen sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger. Bei mindestens vier Fernwärmenetzen soll es rechtswidrige Preissteigerungen gegeben haben. Bereits Ende 2023 hatte das BKartA Verfahren gegen insgesamt sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger (FVU) wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von 2021 bis 2023 eröffnet. Die Behörde prüfte dabei insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln bei insgesamt neun unterschiedlichen Fernwärmenetzen.

FVU verfügen in ihren jeweiligen Netzgebieten über eine Monopolstellung. Die Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln. Deshalb unterliegen die FVU dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot. Vorgaben für die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen mit privaten Kunden ergeben sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Danach müssen diese sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch den Versorger (sogenanntes Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sogenanntes Marktelement) angemessen berücksichtigen. Kostenelement und Marktelement in einer Preisanpassungsklausel müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gleichgewichtet sein.

Bei bislang vier dieser Netze ist die Behörde nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Auffassung, dass sich der Anfangsverdacht erhärtet hat und zu Ungunsten der Verbraucher rechtswidrige Preisanpassungsklauseln verwendet wurden. Insbesondere sei das Marktelement entgegen den rechtlichen Vorgaben zum Nachteil der Verbraucher zu niedrig gewichtet, zudem wurde die Entwicklung der tatsächlichen Kosten des Versorgers bei der Wärmeerzeugung bzw. beim Wärmebezug nicht korrekt ab- gebildet und teilweise kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich dieser – aber auch der übrigen fünf Netze – wird das Verfahren fortgeführt. Betroffene Versorger werden Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bis zum endgültigen Abschluss der Verfahren will das BKartA aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht über die beteiligten Unternehmen oder weitere Details informieren.

Unabhängig von den Verfahren des BKartA können private Fernwärmekunden einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stets auch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Schon seit Jahren wird um eine Novelle der AVBFernwärmeV gerungen, die das Gleichgewicht zwischen der Stärkung der Verbraucherrechte und dem Setzen von Investitionsanreizen für die Unternehmen verbindet. Dazu zählt nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW) u.a. ein gesetzlich verankertes Preisanpassungsrecht für die Versorger, die Milliarden in die Umstellung ihrer Erzeugung auf klimaneutrale Technologien investieren müssen.

– BKartA –

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche