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Alter Bundestag – neuer Bundestag

21.03.2025 Ein 2021 gewählter Bundestag ist auch nach der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 weiterhin voll beschluss- und handlungsfähig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 13.03.2025 - 2 BvE 4/25 entschieden und weitere Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes durch den Alt-Bundestag abgelehnt. Seine Legitimation sei bis zur Konstitution des neuen Bundestages nicht eingeschränkt. Die Sondersitzung zur Abstimmung über die Lockerung der sog. Schuldenbremse und das umfangreiche Finanzpaket am 18.03.2025 konnte daher stattfinden.

Das BVerfG weist dabei auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) hin. Der besagt, die Wahlperiode des „alten“ Bundestags „endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags“. Daraus resümierte das Gericht: „Dem 20. Deutschen Bundestag fehlt es nicht an verfassungsrechtlicher Legitimation.“ Der alte Bundestag sei in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt. Wann sich der neue Bundestag konstituiert, entscheide allein er. Er werde hieran durch die Einberufung des alten Bundestages nicht gehindert. Eine Einberufung ist laut BVerfG auch nicht pflichtwidrig. Denn beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestags dessen Einberufung, ist die Bundestagspräsidentin hierzu nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG verpflichtet, so das Gericht. Eine Pflicht, der Konstituierung des neuen Bundestags Vorrang zu geben, bestünde nur dann, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hätte. Daran fehle es hier aber. Damit waren die rechtlichen Hürden für die finale Abstimmung im Parlament über den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ausgeräumt.

Auch der Bundesrat hat dem Gesetzesvorschlag am 21.03.2025 zugestimmt. Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz, Nachrichtendienste und Cybersicherheit sollen danach nur noch bis zu einer Grenze von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts – also gemessen am BIP 2024 etwa 43 Mrd. € – unter die Schuldenbremse fallen. Alles darüber hinaus kann aus Krediten bezahlt werden. Die Bundesländer bekommen mehr Spielraum für die eigene Verschuldung. Zudem wurde im Grundgesetz ein Sondervermögen für Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität verankert, das von der Schuldenbremse ausgenommen und mit 500 Mrd. € aus Krediten gespeist wird. 100 Mrd. € davon erhalten die Länder.

– MS –

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