Insolvenzantrag der natGAS
08.10.2019 Mit der natGAS AG hat erneut ein Energielieferant einen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam hat mit Beschluss vom 26.09.2019 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Maßnahmen verfügt, um das vorhandene Vermögen zu sichern und vor dem Zugriff einzelner Gläubiger zu bewahren. Eine Sprecherin des Unternehmens betonte auf Anfrage, dass es sich um ein vorläufiges Insolvenzverfahren handele und der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das Unternehmen bemühe sich um eine Fortführung. Unbestätigten Gerüchten zufolge fehlen dem Unternehmen 20 Mio. Euro an kurzfristigen Krediten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist RA Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt worden. Seine Aufgabe ist es insbesondere, zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann. Mit seiner Zustimmung kann die natGAS derzeit weiterhin Verfügungen über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vornehmen. Für Verteilnetzbetreiber bleibt die natGAS AG während des Eröffnungsverfahrens Adressat der gesamten Kommunikation (auch für Rechnungen). Zahlungen an die natGAS AG müssen aber ausweislich des Beschlusses des Insolvenzgerichts ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (Anderkonto). Nach der Rechtsprechung ist der Insolvenzantrag selbst noch kein Grund, den Lieferantenrahmenvertrag zu kündigen, so das Urteil des BGH vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11.
Welche Konsequenzen eine Insolvenz für Verteilnetzbetreiber und die ggf. einspringenden Grund- und Ersatzversorger hat, erläutert der aktuelle Beitrag »Insolvenzen bei Energielieferanten« von RA Thomas Illy und RA Ingo Rausch in Versorgungswirtschaft, Heft 9/2019.
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