Geplante Festlegungen nach § 6b EnWG der Bundesnetzagentur für den Strom- und Gasbereich – Bestimmungen für Erstellung und Prüfung Jahres- und Tätigkeitsabschluss
04.10.2019 Die Beschlusskammern 8 (Netzentgelte Strom) und 9 (Netzentgelte Gas) der Bundesnetzagentur (BNetzA) haben am 27.08.2019 parallel Festlegungsverfahren nach § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG eingeleitet. Die BNetzA beabsichtigt auf diesem Wege zusätzliche Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern ab 2020 festzulegen.
Vor dem Hintergrund der Aufgaben der Bundesnetzagentur hat das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland (IDW) erklärt, es könne zwar das Anliegen nach zusätzlichen Informationen und nach einem einheitlichen Vorgehen der Netzbetreiber im Hinblick auf die Tätigkeitsabschlüsse nachvollziehen, aber bezweifele, dass § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 EnWG die Regulierungsbehörden ermächtige, auch zusätzliche Bestimmungen für die Rechnungslegung und Buchführung festzulegen.
Würde die geplante Festlegung umgesetzt, führe dies nach Auffassung des IDW zu einer Überfrachtung der Jahresabschlussprüfung mit Aufgaben der Kostenprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung von Erlösobergrenzen, die nichts mehr mit dem Ziel der eigentlichen Jahresabschlussprüfung gemein haben. Daher regte das IDW an, den Abschlussprüfer unabhängig von der Jahresabschlussprüfung gesondert zu beauftragen, sofern eine Befassung durch ihn mit den von der Festlegung vorgesehenen zusätzlichen Angaben erforderlich ist.
Dabei sei auch zu beachten, dass eine Prüfung nur erfolgen könne, wenn zum einen geeignete Kriterien vorlägen, die das Soll-Objekt der Prüfung eindeutig beschreibe, und wenn zum anderen es objektiv möglich sei, zu dem Prüfungsgegenstand ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise einzuholen. Derzeit fehle es an eindeutigen Abgrenzungskriterien zur Identifikation von energiespezifischen Dienstleistungen in den vorliegenden Festlegungen. Ferner bestünden Zweifel, ob bei der derzeitigen Konzeption der Festlegungen entsprechende Prüfungsnachweise für die Aufteilung der energiespezifischen Dienstleistungen auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche und Tätigkeiten eingeholt werden können.
- Quelle: IDW -