Inanspruchnahme der Novemberhilfe für öffentliche Unternehmen
26.11.2020 Der Bund hat die Rahmenbedingungen der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 veröffentlicht. Die Hilfen bieten eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Hervorzuheben ist, dass die Hilfen auch von öffentlichen, mithin auch kommunalen Unternehmen in Anspruch genommen werden können. So besteht insbesondere im kommunalen Kultur- und Veranstaltungsbereich wie Theatern, Konzerthäusern, aber auch bei Messen, Kongresszentren oder Einrichtungen im Tourismus- und Freizeitbereich ein besonderer Unterstützungsbedarf. Die Antragstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (»Novemberhilfe«) für Schließungen von Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie ist über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe nunmehr möglich. Bislang war aufgrund der Definition und Vorgaben zu verbundenen Unternehmen anzunehmen, dass Bäderbetriebe der öffentlichen Hand, die in einen Konzern eingebunden sind, die Novemberhilfe nur dann erhalten, wenn innerhalb des gesamten Verbunds ein Umsatzrückgang von über 80 Prozent vorliegt. Dies wäre in vielen Stadtwerke-Konstellationen in der Regel nicht der Fall. Die Fragen und Antworten des Bundes zur Novemberhilfe wurden jetzt dahin konkretisiert, dass das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen nicht für öffentliche Unternehmensverbünde gilt und Unternehmen der öffentlichen Hand für jede Betriebsstätte einen eigenen Antrag stellen können. Damit könnten auch öffentliche Unternehmen, die ein Bad betreiben, das derzeit geschlossen ist, von der Novemberhilfe profitieren. Zu prüfen ist, ob das auch für sog. Mischbetriebe gilt, die den Bäderbetrieb als eigene Sparte im Stadtwerk bzw. Versorgungsunternehmen betreiben. - MS -