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IDW: Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung

12.12.2018 Der Energiefachausschuss im Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) Düsseldorf hat, vorbereitet von der Arbeitsgruppe »Konzessionsabgabenverordnung« und in Abstimmung mit dem Arbeitskreis »Prüfung nach KWKG und EEG«, am 30.10.2018 die folgenden IDW Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung (KAV) verabschiedet:

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs Strom auf Ebene des Lieferanten (IDW PH 9. 970. 61)
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 KAV der Aufstellung von Strommengen eines Weiterverteilers zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für Strom (IDW PH 9. 970. 62)
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV von Stromlieferungen zu lastschwachen Zeiten (Schwachlaststrom) auf Ebene des Lieferanten (IDW PH 9. 970. 63).

Vorab waren dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sowie dem Bundesverband neue Energiewirtschaft (bne) Gelegenheit der Stellungnahme zu den Entwürfen eingeräumt worden.

Einige Lieferanten bzw. Weiterverteiler sind in mehreren Netzgebieten tätig. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Befreiung (z.B. IDW PH 9. 970. 61: Grenzpreisvergleich) von oder Reduktion (z.B. IDW PH9. 970.63: Schwachlaststrom) der Konzessionsabgabe einzeln gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber zu erklären.

Die vorliegenden IDW Prüfungshinweise gehen davon aus, dass der jeweilige Netzbetreiber ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit für die Angaben zu seinem Netzgebiet erwartet. In diesen Fällen ist im Hinblick auf jedes Netzgebiet eine gesonderte Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV durchzuführen und somit ggf. eine Vielzahl von Prüfungen. Übergreifende Prüfungstätigkeiten können jedoch zusammengefasst werden, z.B. Auftragsbestätigungsschreiben, Gewinnung eines Verständnisses des Unternehmens, Prüfung des relevanten internen Kontrollsystems, Einholung einer Vollständigkeitserklärung. Jedoch sind bezogen auf die Angaben, die nur ein einzelnes Netzgebiet betreffen, jeweils aussagebezogene Prüfungshandlungen durchzuführen.

Vor dem Hintergrund des neuen Rollenmodells für die Marktkommunikation und die Einführung von Markt- und Messlokationen wird der Begriff der Abnahmestelle i.S.d. KAV künftig mit der Marktlokation gleichgesetzt (bisher mit dem Zählpunkt). Eine Betriebsstätte kann eine oder mehrere Marktlokationen umfassen.

Bei der Erarbeitung der Entwürfe wurden vereinzelt Formulierungen gewählt, die vom IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs von Strom auf Ebene des Letztverbrauchers (Sondervertragskunde) (IDW PH 9. 970. 60) abweichen. Daher wurde IDW PH 9. 970. 60 redaktionell angepasst.

- Quelle: IDW -

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