GWB-Digitalisierungsgesetz in Kraft
21.01.2021 Die 10. GWB-Novelle zur Modernisierung des Kartellrechts - das »Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen - (GWB-Digitalisierungsgesetz)« trat am 19.01.2021 in Kraft. Das Gesetz soll eine Handhabe bieten gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (UmüB) und zugleich die Voraussetzungen für Innovationen verbessern. Beweggründe für die Novelle sind die Herausforderungen der New Economy im online- und plattformgestützten Waren- und Dienstleistungshandel. Herzstück der Novelle und Namensgeber ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Einem UmüB ist es nach den neuen Regelungen untersagt:
- Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat und
- für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen.
Daneben wurden die Vorschriften rund um die Kernregelung in § 19a GWB in ihren Formulierungen präziser gefasst und mit Beispielen belegt. Verhaltenspflichten wurden punktuell ergänzt. Die Schlagkraft der neuen Vorschrift soll insbesondere durch eine Verkürzung des Rechtswegs erhöht werden. Um die kartellrechtlichen Verfahren zu beschleunigen, wird nach § 73 Abs. 5 GWB künftig im ersten und letzten Rechtszug allein der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rechtmäßigkeit kartellbehördlicher Maßnahmen aufgrund von § 19a GWB entscheiden. Weiter hat der Gesetzgeber Vorschriften der klassischen Missbrauchsaufsicht konkretisiert und um internetspezifische Kriterien erweitert. Bei der Bemessung von Marktmacht ist zukünftig der mögliche Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und die Frage, ob eine Plattform über eine sog. Intermediationsmacht verfügt, zu berücksichtigen. Eine solche Schlüsselposition bei der Vermittlung von Dienstleistungen kann eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit begründen. Im digitalen Bereich wird sich zeigen, wie sich das neue Kartellrecht in den europäischen Rechtsrahmen einfügt. Die Europäische Kommission hatte erst im Dezember ihren Vorschlag für einen Digital Markets Act veröffentlicht, der auf eine Ex-ante-Regulierung von Plattformen (z.B. Suchmaschinen, soziale Netz werke und Betriebssysteme) zielt. Wie die Rollenverteilung zwischen Bundeskartellamt (BKartA) und Regulierungsbehörde zukünftig aussehen wird, bleibt insoweit abzuwarten. Kleine Änderungen gab es noch in der Fusionskontrolle: Die Inlandsumsatzschwellen (§ 35 Abs. 1 und 1a GWB) sind von 25 Mio. Euro und 5 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro und 17,5 Mio. Euro gestiegen. Ferner gibt es Sonderregelungen für Krankenhausfusionen (§ 186 Abs. 9 GWB). Mit einer Neujustierung der Umsatzschwellen soll eine bürokratische Entlastung für die Unternehmen in der Fusionskontrolle erreicht werden. Im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm eine gesetzliche Verankerung erfahren. Daneben gibt es Änderungen bei der Akteneinsicht: Während die Anhörung in Kartellverwaltungsverfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren. - MS -