»Gesetz für faire Verbraucherverträge« kommt
22.01.2021 Die Bundesregierung (BReg) hat zum Jahresbeginn 2021 das parlamentarische Verfahren für das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeleitet. Das Gesetzesvorhaben soll dem Verbraucherschutz dienen, insbesondere vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen, flankiert durch eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung. Vertragsklauseln in AGB, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher widersprechen, beziehungsweise nicht mehr zeitgemäß sind, sollen künftig unwirksam sein. Die Änderungen betreffen auch Strom- und Gaslieferverträge im Bereich der Haushaltskundenversorgung außerhalb der Grundversorgung.
- Bislang ist eine Erstlaufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von bis zu zwei Jahren möglich. Künftig soll eine Erstlaufzeit von mehr als einem Jahr nur dann zulässig sein, wenn der Lieferant dem Kunden gleichzeitig eine weitere Vertragslaufzeit von einem Jahr zu einem Preis anbietet, der im Monatsdurchschnitt maximal 25% teurer ist, als der Vertrag mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren. Damit müssen Produkte entweder auf eine einjährige Laufzeit umgestellt werden oder zusätzlich zu Verträgen mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren muss ein Alternativangebot mit kürzerer Laufzeit in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.
- Zurzeit ist eine Vertragsverlängerung möglich, falls der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Künftig soll diese Frist auf einen Monat verkürzt werden. Eine automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr ist nur noch mit Zusatzinformationen möglich. Der Lieferant muss den Kunden frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende darüber informieren, wann die ursprüngliche Vertragslaufzeit endet, wie lange sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird und wie lange die Kündigungsfrist ist.
- Energielieferverträge sollen künftig nicht mehr (nur) am Telefon geschlossen werden, sondern müssen in Textform abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss ausschließlich per Telefon ist dann nicht mehr möglich.
- Laut Gesetzentwurf gelten diese Bestimmungen nur für Neuverträge, die mehr als drei Monate nach Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden. Je nach Dauer des parlamentarischen Verfahrens ist damit zu rechnen, dass die geplanten Vorschriften noch in diesem Jahr verabschiedet werden und ggf. dann zum Jahreswechsel 2021/2022 in Kraft treten. Änderungen an Vertragsformularen und AGB müssen dann rechtzeitig vorbereitet werden.
- MS -