Grundversorgerfeststellung für die nächsten 3 Jahre
01.07.2021 Im 3-Jahres-Rhythmus sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Bis zum 30.09.2021 ist der (ggf. neue) Grundversorger (Strom und Gas getrennt) für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG »das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert«. Dabei umfasst der Begriff der Haushaltskunden allerdings nicht nur private Kunden, sondern auch Freiberufler, Landwirte und Gewerbekunden, sofern diese nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr Gas oder Strom verbrauchen. Für die Ermittlung ist dabei die vertragliche Grundlage nicht relevant, es zählen die Grundversorgungs- und Sonderverträge genauso dazu wie die Kunden der Ersatzversorgung. Zur Feststellung des Grundversorgers für ein Netzgebiet ist die relative Mehrheit ausreichend, d.h. derjenige Lieferant ist Grundversorger, der zum Stichtag 01.07.2021 die meisten Haushaltskunden beliefert. Die Bestimmung des relevanten »Netzgebietes der allgemeinen Versorgung« ist nicht genau definiert. In der Regel wird bei der Zählung der Kunden das Konzessionsgebiet zugrunde gelegt. Gibt es Einwände gegen die Ermittlung des Grundversorgers, können diese bis zum 31.10.2021 bei der Landesregulierungsbehörde vorgebracht werden. Diese kann ein Verfahren zur Feststellung der Grundversorgung gemäß § 55 Abs. 2 EnWG einleiten. Wechselt der Grundversorger, gelten die Energielieferverträge zwischen dem ehemaligen Grundversorger und seinen Haushaltskunden zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort. Vom Grundversorger zu unterscheiden ist der »grundzuständige Messstellenbetreiber « nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das ist stets der örtliche Netzbetreiber unabhängig von der Zahl der (belieferten oder im Rahmen des Messstellenbetriebs versorgten) Haushaltskunden. - MS -