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Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug abgelaufen

Täglich gehen in ganz Europa Dutzende kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Konkurs, weil ihre Rechnungen nicht beglichen werden.

Um der schlechten Zahlungsdisziplin ein Ende zu setzen, hat die Europäische Union die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angenommen. Bis zum 16.3.2013 müssen die Mitgliedstaaten die überarbeitete Richtlinie zum Zahlungsverzug in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie sieht unter anderem folgendes vor:

  • Behörden müssen ihre Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innerhalb von 30 Kalendertagen begleichen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
  • Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen: Unternehmen sollten ihre Rechnungen innerhalb von 60 Kalendertagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wobei Regelungen, die den Gläubiger grob benachteiligen, unwirksam sind.
  • Der gesetzliche Verzugszinssatz wird auf mindestens 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Behörden dürfen keinen niedrigeren Verzugszins festlegen.
  • Unternehmen dürfen außerdem eine Beitreibungspauschale von mindestens 40 EUR verlangen.

Im Rahmen der deutschen Umsetzung der Richtlinie fand am 30.1.2013 eine öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Bereits seit Mai 2012 liegt ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BT-Drucksache 17/10491) vor und seit Januar 2013 weitere neun Stellungnahmen von Sachverständigen, abrufbar etwa auf der Internetseite des BGH unter Gesetzmaterialen der 17.Wahlperiode unter dem Stichwort Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Im Gesetzesentwurf selbst wird vermerkt, dass das deutsche Recht Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt und für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug bislang nicht vorsieht. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen. Die Richtlinie soll durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Unterlassungsklagengesetzes umgesetzt werden.

-fb -

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