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Frist für von der Schufa gespeicherte Daten verkürzt

01.01.2025 Die Schufa Holding AG hat bis zu Jahresbeginn bei rund 120.000 ihr übermittelten, aber kurz darauf ausgeglichene Forderungen die Speicherfristen verkürzt. Diese Forderungen werden ab sofort nur noch für 18 Monate gespeichert statt wie bisher für 36 Monate. Weitere 56.000 derartige Forderungen wurden zudem direkt gelöscht, da sie bereits mindestens 18 Monate bei der Schufa gespeichert sind.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) sieht darin einen Erfolg: Damit werde ein Teil der neuen Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien umgesetzt. Die neuen Regelungen sehen vor, dass personenbezogene Daten über ausgeglichene Forderungen grundsätzlich für 36 Monate gespeichert werden. Die Speicherung wird aber auf 18 Monate verkürzt, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die Auskunftei ausgeglichen, der Auskunftei wurden in diesen 18 Monaten keine weiteren Negativdaten (z.B. weitere Zahlungsstörungen) zu der betroffenen Person übermittelt und es liegen keine Informationen über sie aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor.

Diese Regelung kann auch Bedeutung haben für Energieverträge sowie Verträge mit Regelungen für Wasser und Abwasserentgelte.

Im Mai 2024 musste der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ seine Verhaltensregeln auf die Forderung des HBDI neu fassen. Dabei hat dieser die Genehmigung dieser Verhaltensregeln an Bedingungen geknüpft, die ihre Verhältnismäßigkeit sicherstellen. Die Verhaltensregeln hat die Konferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zustimmend zur Kenntnis genommen.

– HBDI –

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