Bekanntgabefiktion von Verwaltungsakten erst nach 4 Tagen
01.01.2025 Ab Jahresbeginn greift die Zugangsvermutung für Verwaltungsakte, die schriftlich per Post übermittelt werden, erst nach vier Tagen. Hintergrund der Änderung ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), das längere Laufzeiten für die Zustellung von Briefen vorsieht. Damit soll der Postsektor in Deutschland an die aktuellen Bedürfnisse und Herausforderungen der digitalen und globalisierten Welt angepasst werden.
Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die künftige Erbringung von Postdienstleistungen von Briefen und Paketen. Bislang war die Deutsche Post verpflichtet, mindestens 80 % der eingelieferten Briefsendungen noch am Tag nach der Einlieferung zuzustellen, mindestens 95 % nach zwei Tagen. Im neuen Postgesetz hat der Gesetzgeber die Vorgaben gelockert: 95 % der Sendungen müssen nun erst am dritten Tag nach der Einlieferung zugestellt sein.
Diese Änderung hat für den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Verwaltungsakten erhebliche Bedeutung, beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Bislang galt eine Frist von drei Tagen, nach der ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben galt (§ 124 AO). Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen weist nun darauf hin, dass die Regelungen in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO) entsprechend angepasst wurden und statt der Bekanntgabe am dritten dies nun für den vierten Tag nach Aufgabe zur Post statuieren. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf wie bisher gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
Die neue Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die ab dem 01.01.2025 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, wie beispielsweise mit Zustellungsurkunde, bleibt es hingegen bei der tatsächlichen Zustellung als Zeitpunkt der Bekanntgabe.
– MS –