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EU-Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung für KWKG 2020

03.06.2021 Die Europäische Kommission hat die Verlängerung und Änderung einer bestehenden deutschen Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Das bis 2026 genehmigte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) soll eine weitere Steigerung der Energieeffizienz, eine bessere Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt und geringere CO2-Emissionen ermöglichen, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren. Damit liegt eine rechtssichere Grundlage für den Ausbau der KWK vor, die nach Ansicht der Branche zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit mit Blick auf den Kernenergie- und Kohleausstieg zwingend erforderlich ist. Voraussetzung hierfür war, das KWKG an beihilferechtliche Vorgaben anzupassen; das ist im Zuge der EEG-Reform Ende 2020 erfolgt. Wichtige Neuerungen im KWKG 2020 umfassen Änderungen beim Kohleersatzbonus, die Einführung eines Bonus für erneuerbare Wärme, die Ausweitung der Ausschreibungen auf Anlagen ab 500 kW und die Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden. Zudem soll die Grundförderung für große KWK-Anlagen ab 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Angemessenheit im nächsten Jahr, angehoben werden. Deutschland hatte bei der Kommission seine Absicht angemeldet, im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 (KWKG 2020) eine bestehende Beihilferegelung zu verlängern und zu ändern, die darauf abzielt, neue und modernisierte hocheffiziente KWK-Anlagen, den Neu- und den Ausbau energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältenetze sowie den Bau und die Nachrüstung von Wärme- und Kältespeichern zu fördern. Die Kommission hatte die ursprüngliche Beihilferegelung im Rahmen ihres Beschlusses von 2016 zum KWKG 2016 (SA.42393) auf der Grundlage der Beihilfevorschriften genehmigt. Im Rahmen der Regelung werden die Betreiber von KWK-Anlagen ihren Strom ebenso wie bei der bestehenden Regelung in der Regel auf dem Markt anbieten müssen und die Förderung in Form eines zum Marktpreis hinzukommenden festen Zuschlags erhalten. Eine Ausnahme bilden sehr kleine Anlagen, die Einspeisevergütungen erhalten können. Die jährliche Mittelausstattung für die Förderung von KWK-Anlagen, Speichern und Fernwärme-/Fernkältenetzen beläuft sich auf 1,8 Mrd. EUR. Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte fördern. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, die ehrgeizigen Energie- und Klimaziele der EU zu erreichen und dabei mögliche Kosten für die Steuerzahler und etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt auf ein Minimum zu reduzieren. In der Energieeffizienzrichtlinie aus dem Jahr 2018 wurde ein EU-weit verbindliches Energieeffizienzziel von mindestens 32,5% bis 2030 festgelegt. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höhergesteckt: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Im April 2021 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament vorläufig ein Nettoziel von 55% für 2030 vereinbart, das die Grundlage für das Legislativpaket »Fit for 55« bildet, das im Juli 2021 vorgelegt werden soll. - Quelle: EU-Kom -

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