EU-Fusionskontrolle: 52 Mio. Euro gegen GE wegen unrichtiger Angaben
08.04.2019 Nach der EU-Fusionskontrollverordnung sind Unternehmen in einem Fusionskontrollverfahren verpflichtet, sachlich richtige und nicht irreführende Angaben zu machen. Dass auch die fahrlässige Übermittlung falscher Angaben teuer werden kann, musste General Electric (GE) schmerzhaft erfahren.
Am 11.01.2017 meldete GE die geplante Übernahme von LM Wind bei der Kommission an. In dieser Anmeldung erklärte GE, über seine bestehende 6-Megawatt-Turbine hinaus keine Windkraftanlagen mit höherer Leistung für den Offshore-Einsatz zu entwickeln. Die Kommission stellte jedoch aufgrund von bei einem Dritten eingeholten Informationen fest, dass GE potenziellen Kunden gleichzeitig eine Offshore-Windkraftanlage mit einer Leistung von 12 Megawatt anbot. Daraufhin nahm GE die Anmeldung der Übernahme von LM Wind am 02.02.2017 zurück. Am 13.02. 2017 meldete GE diesen Zusammenschluss erneut an, dieses Mal mit vollständigen Informationen über sein künftiges Projekt. Am 20.03.2017 genehmigte die Kommission den geplanten Zusammenschluss.
Am 06.07.2017 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an GE, in der sie darlegte, dass das Unternehmen mutmaßlich seine Verfahrenspflichten aus der Fusionskontrollverordnung verletzt hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass GE die Bedeutung seiner Information für die Kommission für die anstehende Prüfung sowie seine Pflichten im Fusionsverfahren kennen musste. Jetzt verhängte die EU-Kommission gegen GE eine Geldbuße in Höhe von 52 Mio. Euro.
Bis zu 1% des Gesamtumsatzes kann die Kommission als Geldbuße verhängen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung zur Fusionskontrolle gemacht werden. Dabei hat sie einen Spielraum, was die Höhe der Geldsumme angeht. Sie entscheidet je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, berücksichtigt außerdem mildernde bzw. erschwerende Umstände. Im Falle von GE/LM Wind stellte die Kommission eine schwere Zuwiderhandlung fest. Aufgrund dieser Faktoren ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Geldbuße von insgesamt 52 Mio. EUR die gewünschte abschreckende Wirkung entfalten dürfte und angemessen ist.
Die Kommission hat damit zum zweiten Mal seit Inkrafttreten der Fusionskontrollverordnung von 2004 per Beschluss Geldbußen wegen unrichtiger oder irreführender Angaben gegen ein Unternehmen verhängt. Im Mai 2017 verhängte die Kommission eine Geldbuße von 110 Mio. EUR gegen Facebook, weil das Unternehmen im Rahmen der Prüfung der Übernahme von WhatsApp durch Facebook, die die Kommission 2014 auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung durchgeführt hatte, unrichtige bzw. irreführende Angaben gemacht hatte.
- Quelle: EU-Kommission -