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Erste gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

19.02.2018 Die Bundesnetzagentur hat die erste Ausschreibungsrunde der gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen für den Gebotstermin 1. April 2018 eröffnet. Bei diesen Ausschreibungen ist die Abgabe von Geboten jeweils für Windenergie- und Solaranlagen möglich. Damit findet zum ersten Mal eine technologieübergreifende Ausschreibung zur Ermittlung der Förderhöhe für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien statt. Die Technologien treten in einen direkten Wettbewerb um die geringsten Kosten der Stromerzeugung.

Ausschreibungsbedingungen

Grundsätzlich finden die Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land bzw. für Solaranlagen Anwendung. Allerdings gibt es auch Abweichungen. Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land wird die Vergütung anders berechnet, da das sog. Referenzertragsmodell nicht angewendet wird. Der Zuschlagswert wird deshalb unabhängig vom Standort der Anlage zur Berechnung der Förderung verwendet. Zudem werden die Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften in den gemeinsamen Ausschreibungen generell nicht angewendet. Und bei solaren Freiflächenanlagen ist es möglich, in bestimmten, vom Strukturwandel bei der Braunkohleverstromung betroffenen Landkreisen Gebote mit einem Umfang von bis zu 20 Megawatt (statt bis zu 10 Megawatt in den Ausschreibungen nach dem EEG) abzugeben.

Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponente

Die größte Besonderheit bei diesen Ausschreibungen sind - neben der Technologieoffenheit - die sogenannten Verteilernetzausbaugebiete und die Verteilernetzausbaukomponente. Mit ihnen sollen die Kosten der Netz- und Systemintegration, die durch den Zubau neuer Windenergie- und Solaranlagen in den Verteilernetzen entstehen, bei der Ausschreibung berücksichtigt werden.

Verteilernetzausbaugebiete sind Landkreise, in denen bereits im Verhältnis zur Last viele Erneuerbare-Energien- Anlagen errichtet worden sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass dort höhere Kosten für die Netz- und Systemintegration weiterer Anlagen entstehen. In diesen Verteilernetzausbaugebieten gilt deshalb eine sog. Verteilernetzkomponente. Das ist ein Malus, der Gebote bei der Reihung im Zuschlagsverfahren nach hinten schiebt, wenn die zugehörigen Anlagen in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen. Damit sinkt die Zuschlagswahrscheinlichkeit für diese Gebote. Sowohl die Verteilernetzausbaugebiete als auch die Höhe der jeweiligen Verteilernetzkomponenten wurden im Dezember 2017 von der Bundesnetzagentur festgelegt und veröffentlicht.

Gebote bis zum 3. April möglich

Ausgeschrieben werden 200 Megawatt. Bieter können ihre Gebote bis zum 3. April 2018 abgeben, da der 1. und der 2. April 2018 Sonn- und Feiertage sind. Das Höchstgebot beträgt für beide Technologien 8,84 Cent/kWh. Weitere Teilnahmevoraussetzung für Windenergieanlagen an Land ist die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage und deren Meldung an das Anlagenregister bis zum 13. März 2018. Die aktuelle Ausschreibung ist veröffentlicht unter: www.bundesnetzagentur.de/gema18-1 .

- bnetza -

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