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Entwurf der Wasserstoffnetzentgeltverordnung verabschiedet

22.09.2021 Die Bundesregierung hat den Verordnungsentwurf über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoff-NEV) verabschiedet. Der Gesetzgeber will dabei auf umfassende Vorgaben verzichten, um der frühen Marktphase beim Wasserstoff Rechnung zu tragen. Betreiber sollen die Möglichkeit haben, verschiedene Konzepte zu erproben, so der Entwurf. Die Regelungen betreffen reine Wasserstoffnetze, aber auch Gasnetze, die umgerüstet werden. Die Wasserstoff-NEV macht Vorgaben zur Ermittlung der »berücksichtigungsfähigen Netzkosten«. Im Grundsatz orientiert sich der Entwurf an den Regulierungsvorgaben aus dem Bereich des Gasnetzbetriebs. Die Regelung belasse den Betreibern von Wasserstoffnetzen dabei aber Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten, so die Bundesregierung. Es werde somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt werde. Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem »Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht« geschaffen wurde. Dabei kann der Netzbetreiber wählen: Die Wasserstoff-NEV gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv dafür entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilzunehmen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das novellierte EnWG überlässt es den Betreibern, ob sie sich der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterwerfen oder nicht. Der vorliegende Rahmen betrifft also nur jene, die sich für eine Regulierung entscheiden. Betreiber von Wasserstoffnetzen können allerdings mit einem höheren Eigenkapitalzinssatz rechnen als Betreiber der Strom- und Gasinfrastruktur. Der Entwurf nennt dafür noch keinen konkreten Wert. Im Entwurf heißt es, dass »die gegenüber den anderen Netzsektoren (Elektrizität und Gas) höhere Eigenkapitalverzinsung« die erhöhten Risiken in einem neuen Markt abdecken soll. Der Eigenkapitalzins könnte also höher ausfallen als die aktuell diskutierten 4,6 Prozent für Strom- und Gasnetze. In der Branche wurden zuletzt Werte von bis zu 9 Prozent für Wasserstoffnetze diskutiert. Der Entwurf berücksichtigt zudem die Förderung, die viele Wasserstoffprojekte in der Markthochlaufphase erhalten, etwa im Rahmen des europäischen Wasserstoffprojekts, dem sogenannten IPCEI-Vorhaben (Important Project of Common European Interest). Diese Zuschüsse sind laut dem Entwurf bei der Ermittlung der Netzkosten abzuziehen. Zuschüsse, die nach Inbetriebnahme eines Netzes fließen, werden als Erlös berücksichtigt. Vorsorge wird auch für den Fall getroffen, dass in Zukunft Förderungen gewährt werden, die den Verlust eines Wasserstoffkunden ausgleichen sollen, etwa um den Anstieg der Entgelte für die übrigen Kunden zu vermeiden. Die Verordnung wird nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung zugeleitet. - BReg -

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