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Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das BMF zur Rechnungspflichtangabe »Gutschrift«

Am 5. Juni 2013 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz wird u.a. die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Mit Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes am 29. Juni 2013 tritt die Neuregelung zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG in Kraft. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe »Gutschrift« erforderlich. Hierzu führt die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Eingabe aus:

  • Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort »Gutschrift« auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe »credit note« bzw. »self billing« auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein. Aus Art. 248 a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248 a heißt es: »Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.«
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe »Gutschrift« auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als »Gutschrift«. Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs »Gutschrift« bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14 c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

- BStBK -

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