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Französischer Mechanismus zur Finanzierung von Strom aus Windkraftanlagen – staatliche Beihilfe?

Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache C-262/12 vor dem Europäischen Gerichthof fällt der französische Mechanismus zur Finanzierung der Abnahmeverpflichtung für Strom aus Windkraftanlagen unter den Begriff der staatlichen Maßnahme oder der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel.

Was insbesondere den Begriff der staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht − das einzige Kriterium, um dessen Auslegung der Conseil d’État (Frank - reich) in der vorliegenden Rechtssache ersucht −, können Vergünstigungen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als Beihilfen eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind. Im Übrigen obliegt die endgültige Qualifizierung der Maßnahme als »staatliche Beihilfe« angesichts der begrenzten Tragweite der Vorabentscheidungsfrage dem nationalen Gericht.

Im vorliegenden Fall profitieren nach dem französischen Recht diejenigen, die im Inland Strom aus Windkraftanlagen produzieren, von einer Abnahmeverpflichtung für den solchermaßen erzeugten Strom. Schuldner der genannten Abnahmeverpflichtung sind die Händler, die das Netz betreiben, an das die Anlage angeschlossen ist, nämlich Électricité de France (EDF) und die nicht staatlichen Händler, die gezwungen sind, den betreffenden Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis abzunehmen. Diese Art der Finanzierung führt daher zu Mehrkosten für die Stromhändler. Zuvor gab es für diese Mehrkosten einen Ausgleich durch einen öffentlichen Fonds der Energieerzeugung, der von der Caisse des dépôts et des consignations (CDC) verwaltet und aus Abgaben der in dem hierfür maßgeblichen Gesetz genannten Erzeuger, Lieferanten und Händler gespeist wurde. Nach einer Änderung sieht dieses nationale Gesetz nunmehr vor, dass die sich aus der Abnahmeverpflichtung ergebenden Mehrkosten vollständig ausgeglichen und durch Abgaben finanziert werden, die von den im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern zu zahlen sind.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Jääskinen dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der sich aus den geänderten französischen Rechtsvorschriften ergebende Finanzierungsmechanismus unter den Begriff der staatlichen Maßnahme oder der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel fällt.

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat erfüllt sei, vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die beanstandete Regelung dem französischen Staat zuzurechnen sei, da die bei den Endverbrauchern erhobene Abgabe durch das streitige französische Gesetz eingeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Voraussetzung der staatlichen Herkunft der Mittel weist der Generalanwalt darauf hin, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe alle Geldmittel erfasse, auf die der Staat tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen könne. Der Umstand, dass diese Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stünden, genüge, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren.

Was die vom Staat ausgeübte Kontrolle über die verwendeten Mittel angeht, stellt der Generalanwalt erstens fest, dass Organe, die zum Bereich des öffentlichen Rechts gehörten, in dem durch das französische Gesetz eingeführten Mechanismus eine Rolle spielten. Die Höhe der Abgaben, denen jeder Stromendverbraucher in Frankreich unterliege, werde nämlich jährlich im Wege einer Ministerialverordnung festgelegt. Zweitens hebt der Generalanwalt hervor, dass die Mittel, die aufgrund der sämtlichen Verbrauchern auferlegten Belastungen eingenommen würden, über die vom Staat ausdrücklich beauftragte öffentlich-rechtliche Einrichtung - die CDC - liefen.

In Bezug auf die Art der in Rede stehenden Mittel stellt der Generalanwalt fest: Die Belastung zur Finanzierung der Abnahmeverpflichtung für den Strom aus Windkraftanlagen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis finde auf sämtliche Stromverbraucher in Frankreich Anwendung (im Gegensatz zu EuGH, Urt. v. 13.3.2001 - C-379/98 »Preussen Elektra «, in dieser Rechtssache sah der Mechanismus die Aufteilung der sich aus der Abnahmeverpflichtung ergebenden finanziellen Belastung auf die Versorgungsunternehmen und die privaten Betreiber der Stromnetze vor), unabhängig davon, ob sie Grünstrom kauften oder nicht. Damit sei den Verbrauchern jede Möglichkeit genommen, sich für oder gegen die Abnahme erneuerbarer Energie zu entscheiden, was den im liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkt anwendbaren Vorschriften zuwiderlaufe, durch die den Verbrauchern eine wirkliche Wahlmöglichkeit zu angemessenen und wettbewerbsfähigen Preisen geboten werden solle.

- curia -

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