EEG-Novelle 2021 verabschiedet

23.09.2020 Der Gesetzesentwurf zur EEG-Novelle 2021 wurde vom Kabinett verabschiedet und soll nach Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) ein Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien setzen. Erstmals werde gesetzlich das Ziel der Treibhausgasneutralität noch vor dem Jahr 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom formuliert und die notwendigen Schritte festgelegt, um das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 zu erreichen. Das BMWi erklärte, das könne nur mit einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure in Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden. Die Neuregelungen müssten zudem durch Anpassungen des Planungs-, Genehmigungs- sowie des Natur- und Artenschutzrechts flankiert werden. Dem Ziel, dem Ausbau von EEG-Anlagen - also Windenergie-, Solar- und Biomasseanlagen - neuen Schub zu geben, wird der jetzige Entwurf nach Auffassung vieler Kritiker nicht gerecht. Positiv bewertet wird die erhebliche Steigerung der gesetzlich vorgesehenen Ausbauvolumina für EEG-Anlagen. In Summe sollen im Jahr 2030 EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt fast 200 GW errichtet sein. Vor allem bei Solaranlagen und Windenergie auf See bedeutet das eine Verdoppelung der derzeit installierten Leistung, wenn die neu gesteckten gesetzlichen Ziele erreicht werden. Auch bei Windenergieanlagen an Land soll der geplante Zuwachs rund ein Drittel der derzeit installierten Leistung betragen. Allerdings stockte der Ausbau der Windenergieanlagen an Land in den letzten Jahren nicht nur durch zu geringe gesetzliche Ausbauziele. Projektentwickler hatten vielmehr mit erheblichen Hürden bei lang andauernden Genehmigungsverfahren und Akzeptanzproblemen in der Bevölkerung zu kämpfen. Um die Akzeptanz der Windenergieanlagen in den Standortgemeinden zu verbessern, sieht die EEG-Novelle 2021 eine finanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinde in Höhe von 0,2 Cent pro kWh der Stromproduktion vor. Bei den derzeitigen Anlagengrößen (ca. 3,3 MW installierte Leistung) und einer angenommenen Auslastung von ca. 3.500 Stunden pro Jahr erhielten die Gemeinden jährliche Zahlungen in Höhe von ca. 23.000 Euro pro Anlage. Ob die Akzeptanz der betroffenen Bürger und Bürgerinnen vor Ort durch eine solche Beteiligung erkauft werden kann, bleibt abzuwarten. Weiter wird der festgelegte Ausbaupfad als unzureichend kritisiert. Der Stromverbrauch im Jahr 2030 werde deutlich höher sein als von der Bundesregierung angenommen. Das 65-Prozent- Ausbauziel könne daher nur bei noch stärkerem Ausbau der EEG-Anlagen erreicht werden. Im Gesetzentwurf wurde eine Bedarfsprognose in Höhe von 580 TWh bis 2030 angenommen. Verbände und Unternehmen hatten im Vorfeld eindringlich auf eine drohende Ökostromlücke von 100 TWh hingewiesen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) fordert einen Mechanismus, mit dem die Ausbauziele für Erneuerbare Energien auf die absehbare Anhebung der europäischen Klimaziele angepasst werden können. Mit Blick auf realitätsnähere Annahmen zum Stromverbrauch im Jahr 2030 sollte so zeitnah und flexibel bei Zubaumengen und Ausschreibungsvolumina nachgesteuert werden können. Insgesamt muss nach Auffassung des BDEW mehr für die Investitionssicherheit unternommen werden, um die Finanzierung von Erneuerbare-Energien- Anlagen nicht unnötig zu erschweren. Die schon lange geplanten Regelungen zur Erleichterung des Einsatzes von »überschüssigem« Erneuerbaren-Stroms für Wärmeanwendungen und in der Elektromobilität fehlten im Entwurf. Den Betreibern von Erneuerbare-Energien- Anlagen sollten zukünftig wesentlich mehr Möglichkeiten eröffnet werden, ihren Strom an andere Nutzer zu liefern statt ggf. ihre Anlagen abschalten zu müssen. Eine weitere Neuregelung, die praktisch zu einer nicht unwesentlichen Kürzung der Förderung künftiger EEG-Anlagen führen dürfte, sieht vor, dass die Förderung der Stromproduktion aus künftigen EEG-Anlagen in bestimmten Zeiträumen entfällt, und zwar dann, wenn der Börsenstrompreis in einem 1-Stunden-Intervall negativ ist. Ursprünglich war ein Zeitraum von 15 Minuten geplant. Der Wegfall der Förderung bei negativen Strompreisen ist nicht neu. Bereits mit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 wurde ein Wegfall der Förderung festgeschrieben, wenn der Börsenstrompreis in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Regelung gilt grundsätzlich für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden. Stunden mit negativen Strompreisen sind heutzutage keine Ausnahme mehr. Bereits die derzeitige Regelung führte bei Betreibern von EEG-Anlagen daher zu erheblichen Einnahmeverlusten. Bei großen Anlagen, etwa Offshore Windparks, erreichen die Einnahmeverluste mehrere Millionen Euro pro Jahr und Park. Die Förderung für künftige EEG-Anlagen entfiele aufgrund der Neuregelung bereits bei jeder Stunde mit negativen Strompreisen. Projektentwickler werden dadurch vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Einnahmen aus der Stromerzeugung werden zunehmend unsicher und schlechter planbar. Dies könnte sich auch negativ auf Finanzierungskonditionen auswirken. Eine weitere kritische Neuregelung ist die Smart-Meter-Pflicht für Erneuer - baren-Anlagen ab 1 kWp. Künftig müssen alle Anlagen die nach der Markterklärung durch das BSI in Betrieb genommen wurden, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Für Anlagen-Betreiber bedeutet dies künftig Mehrkosten zwischen 60 und 100 Euro pro Jahr. Auch Betreiber von ausgeförderten Kleinanlagen kommen nicht um den Einbau eines intelligenten Messsystems herum, wenn sie Eigenverbrauch und Direktvermarktung von Überschussstrom kombinieren wollen. Umgekehrt hat es die vielfach erhoffte Befreiung von der EEG-Umlage für Prosumer, die ihren Strom ganz oder teilweise selbst verbrauchen, nicht in den Gesetzestext geschafft. Wer künftig mit seiner Post-EEG-Anlage in den Eigenverbrauch wechselt, zahlt 40 Prozent EEG-Umlage. Das EEG 2021 und das Bundesbedarfsplangesetz werden jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr mit Wirkung zum 01.01.2021, also pünktlich zum 20jährigen Jubiläum seines Inkrafttretens. - MS -