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EEG-Erfahrungsbericht der Bundesregierung

01.08.2018 In ihrem veröffentlichten Erfahrungsbericht (Stand: Juni 2018) hat die Bundesregierung die wichtigsten Entwicklungen der vergangenen Jahre bei den Erneuerbaren zusammengefasst. Die Bundesregierung informiert in dem Bericht detailliert über die Entwicklung bei Solarenergie, Windenergie an Land und auf See, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie. Sie berichtet auch über bisherige Erfahrungen mit der wettbewerblichen Ausschreibung der Förderhöhe bei den jeweiligen Energieträgern und gibt Auskunft über die Marktintegration erneuerbarer Energie.

Die bisherigen Erfahrungen mit Ausschreibungen beurteilt die Bundesregierung bis auf die Bürgerenergieregelung positiv. So stellt der Bericht heraus, dass Windenergie an Land und auf See zusammen im Jahr 2017 eine Strommenge von fast 107 TWh (Vorjahr rund 80 TWh) erzeugten. Dies sei fast die Hälfte der gesamten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Der Anteil am deutschen Bruttostromverbrauch lag im Jahr 2017 bei 17,7 %.

Bei der Windenergie an Land sei laut dem Bericht jedoch festzustellen, dass das angestrebte Ziel, den Ausbau bundesweit zu verteilen, bei den Ausschreibungen 2017 nicht erreicht wurde. Zwar bliebe das Zuschlagsvolumen im Netzausbaugebiet in der Summe unterhalb der angesetzten Grenze von 902 MW. Gleichzeitig wurden nur wenige Projekte im Süden bezuschlagt, bei einer deutlichen Ballung im Norden und in der Mitte Deutschlands. Vor allem Brandenburg und Niedersachsen dominierten das Ausschreibungsgeschehen im Jahr 2017. Von den insgesamt 198 Zuschlägen, die die Bundesnetzagentur im Jahr 2017 erteilte, entfielen zudem 185 auf Bürgerenergiegesellschaften. Bezogen auf das Zuschlagsvolumen entspreche dies einem Anteil von 97%. Auswertungen der Unternehmensverflechtungen zeigten, dass viele der erfolgreichen Bürgerenergiegesellschaften direkte oder indirekte Verbindungen zu wenigen etablierten Projektierern aufwiesen und kurz vor den Gebotsterminen gegründet wurden. Auf einen Projektentwickler seien dabei allein 65 Zuschläge entfallen. So wird in dem Bericht formuliert: »Die ursprünglich als Aus nahmen gedachten Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften entwickelten sich damit zum Regelfall und führten zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Ausschreibungen.« Weiter heißt es: »Der Erfolg der Bürgerenergiegesellschaften zieht nach sich, dass sich ein Großteil der zugeschlagenen Projekte noch in einer frühen Planungsphase befindet und insofern keine Aussagen getroffen werden können, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Projekte überhaupt umgesetzt werden können.« Dies hätte möglicherweise negative Auswirkungen auf die Realisierungswahrscheinlichkeit und den Zubau von Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 sowie insbesondere die Erreichung des nationalen Klimaschutzziels für 2020.

Die bisherigen Erfahrungen mit der wettbewerblichen Ausschreibung der Förderhöhe z.B. im Bereich der Solarenergie zeigten unter anderem, dass die Auswirkungen des Systemwechsels zu Ausschreibungen auf die Akteursstruktur aktuell nicht abschließend bewertet werden kann. Es lägen kaum Daten zur Akteursstruktur vor Einführung der Ausschreibungen vor. Die typischerweise mit Bürgerenergieprojekten in Verbindung gebrachten Rechtsformen wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Genossenschaften oder natürliche Personen würden mit 9 von 264 Zuschlägen bisher nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Insgesamt werde bei der Solarenergie vor dem Hintergrund des hohen Wettbewerbsniveaus, das auch ein hohes Interesse an der Ausschreibung widerspiegle, der sinkenden Zuschlagspreise und der hohen Realisierungsraten in den ersten drei bisher abgeschlossenen Ausschreibungsrunden keine Änderung des Ausschreibungsdesigns empfohlen.

Hinsichtlich der Marktintegration stellt der Bericht fest, dass ersten Schätzungen zufolge im Jahr 2017 Windenergie fast vollständig, Strom aus Biomasse zu ca. 74%, vom EEG erfasste Wasserkraft ca. 50% und die sonstigen Energieträger zu 70% bis 90% direktvermarktet werden, Solarenergie kommt mittlerweile auf einen Anteil von über 20%. Im Regelfall ist EEG-förderfähiger Strom aus Anlagen über 100 kW, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind bzw. werden, in der geförderten Direktvermarktung zu veräußern. Anlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW dürfen weiterhin die Einspeisevergütung beanspruchen.

- ba -

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