Fristen für energie- und stromsteuerliche Aufzeichnungspflichten
09.08.2018 Der Verordnungsgeber hatte zum 01.01.2018 die energie- und stromsteuerlichen Aufzeichnungspflichten verschärft. Seitdem müssen Versorger und Lieferer relevante steuerliche Aufzeichnungen nach amtlich vor geschriebenen Vordrucken oder in elektronischer Form als Datenextrakt führen.
Die Aufzeichnungspflichten sind in § 79 EnergieStV und § 4 StromStV geregelt. Bisher fehlte es an klaren Vorgaben seitens der Zollverwaltung, wie diese Aufzeichnungen konkret zu führen sind. Am 07.08.2018 hat jetzt die Zollverwaltung die neu konzipierten Vordrucke 1109 (Energiesteuer) und 1418 (Stromsteuer) nebst weiteren Merkblättern auf www.zoll.de veröffentlicht. Stadtwerke sind in der Regel als stromsteuerlicher Versorger bzw. energiesteuerlicher Lieferer verpflichtet, die Energie-/Stromsteuer auf amtlichem Vordruck anzumelden und abzuführen.
Die Generalzolldirektion hat zur Umsetzung der neuen umfangreichen Pflichten Übergangsfristen eingeräumt. So müssen die elektronischen Daten erst ab dem 01.07.2019 auf Verlangen der Hauptzollämter in Form eines Datenextraktes für zurückliegende Zeiträume ab dem 01.01.2018 bereitgestellt werden. Betriebliche Aufzeichnungen werden in der Regel in elektronischer Form anstatt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (in Papierform) geführt. Daher akzeptiert die Zollverwaltung in der Regel einen Datenextrakt, soweit der Datenextrakt die Vorgaben der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke 1109 und 1418 sowie der Merkblätter 1109a und 1418a enthält. Betroffene Unternehmen müssen die erforderlichen Daten ab dem 01.07.2019 auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes für zurückliegende Zeiträume ab dem 01.01.2018 in einem Datenextrakt bereitstellen.
Spätestens bis zum 31.12.2018 müssen Betroffene dem zuständigen Hauptzollamt mitteilen, ob sie die betrieblichen Aufzeichnungen in elektronischer Form auf Grundlage der amtlichen Vordrucke führen wollen. Bis spätestens 30.03.2019 ist dabei insbesondere anzugeben, welches Datenverarbeitungssystem (DV-System) eingesetzt wird. Sollten die Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig bzw. unvollständig geführt werden, kann dies eine ordnungswidrige Verbrauchssteuergefährdung nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen.
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