Digitalisierung der Öffentlichkeitbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren in Zeiten von Corona
15.05.2020 Der Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - Plan-SiG) wurde am 05.05.2020 vom Bundestag beschlossen und passierte am 15.05.2020 den Bundesrat. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und damit das Inkrafttreten wird in Kürze erwartet. Die Regelung dient der Beschleunigung von Bauvorhaben, die derzeit aufgrund der Schließung der Gemeindeverwaltungen für den allgemeinen Publikumsverkehr verzögert werden. Die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Zuge der COVID-19-Pandemie soll erleichtert werden und sieht als Ersatz der gesetzlich geregelten Bekanntmachungs- und Auslegungsvorgaben eine Veröffentlichung im Internet vor. Gesetzlich vorgegebene Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen können durch Online-Konsultation nachgekommen werden. Auch Telefon- oder Videokonferenzen sollen als Ersatz für diese sonst gesetzlich vorgegebenen Präsenzveranstaltungen ermöglicht werden. Fehler bei Bekanntmachungen sollen nach dem Entwurf keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren haben, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist. Betroffen sind damit insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Beteiligungsverfahren für Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung, nach Bundesimmissionsschutz- und Bundesnaturschutzgesetz, nach Baugesetzbuch, Raumordnungsgesetz, Energiewirtschafts- und Netzausbaubeschleunigungsgesetz, nach Bundesfernstraßen-, Eisenbahn- sowie Luftverkehrsgesetz. Die Bundesregierung reagiert damit auf den faktischen Stillstand in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Über das PlanSiG soll die Öffentlichkeitsbeteiligung in Verwaltungsverfahren möglich bleiben. Die Änderungen beziehen sich auf verschiedene Fachgesetze, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung in den Planungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen, u.a. das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Baugesetzbuch (BauGB), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie betreffen sowohl laufende als auch neu eröffnete Verfahren. Vier Bereiche sind ausdrücklich genannt:
- Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe von § 27a VwVfG im Internet, allerdings nur zusätzlich. Ansonsten bleibt es beim Erfordernis einer Bekanntmachung in einem gebräuchlichen Veröffentlichungsblatt oder einer Tageszeitung.
- Die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, auf die nicht verzichtet werden kann, kann nach § 27a VwVfG ebenfalls durch Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Zwar soll auch eine Auslegung nach Ermessen der zuständigen Behörde erfolgen oder, falls dies nicht möglich ist, das Dokument durch z.B. öffentlich zugängliche Lesegeräte oder Versendung im Einzelfall zugänglich gemacht werden.
- Für Erklärungen zur Niederschrift soll die Behörde auch einen Zugang für die Abgabe elektronischer Erklärungen bereithalten, z.B. durch ein - fache E-Mail.
- Soweit auf Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verzichtet werden kann, muss eine Online-Konsultation erfolgen, wenn und soweit eine Durchführung nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich wäre. Die Behörde soll das Risiko der weiteren Ausbreitung von COVID-19 berücksichtigen und ggf. auf Erörterungstermine verzichten.
Die Ausnahmeregelungen sollen in wesentlichen Teilen befristet bis zum 31.03.2021 gelten. - MS -