DB Energie GmbH muss Netzentgelte für das Bahnstrom- Fernleitungsnetz genehmigen lassen
Die DB Energie GmbH muss ihre Preise für die Durchleitung von Strom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Das hat jetzt der BGH in letzter Instanz entschieden. Damit hat der BGH die Auffassung des OLG Düsseldorf bestätigt, wonach die Bundesnetz - agentur für die Kontrolle der Entgeltberechnung der Bahnstrom-Fernleitungsnetze nach dem Energiewirtschafts - gesetz (EnWG) zuständig ist.
Vorausgegangen war ein Beschluss der Bundesnetzagentur, der die DB Energie GmbH verpflichtet, gemäß § 23 a EnWG eine Genehmigung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Netzentgelte einzuholen und einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte zu stellen.
Zurzeit haben Eisenbahnverkehrsunternehmen zwei Möglichkeiten, den zum Betrieb ihrer Züge notwendigen Bahnstrom zu erhalten. Mit der sog. Bahnstrom-Vollversorgung liefert die DB Energie GmbH dem Eisenbahnverkehrsunternehmen den 16,7 Hz-Bahnstrom unter Nutzung ihrer Bahnstrom- Fernleitungen als fertiges Endprodukt. Alternativ kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen den erforderlichen Bahnstrom von einem anderen Lieferanten beziehen. Dieser »Fremdstrom« wird durch das Bahnstrom-Fernleitungsnetz der DB Energie GmbH zur Oberleitung an der Schiene, dem sog. Fahrdraht, durchgeleitet.
Für die vertragliche Regelung des Zugangs zum Bahnstromnetz gibt es zurzeit zwei Möglichkeiten. So kann der Stromlieferant des Eisenbahnverkehrsunternehmens mit der DB Energie GmbH einen Lieferantenrahmenvertrag abschließen und seinem Kunden damit einen All-inclusive-Belieferungsvertrag anbieten oder das Eisenbahnverkehrunternehmen schließt unmittelbar mit der DB Energie GmbH einen Netznutzungsvertrag ab.
»Mit der Entscheidung des BGH ist nun klar, dass das Bahnstrom-Fernleitungsnetz als Energieversorgungsnetz der Entgeltgenehmigungspflicht des EnWG und damit einer am Effizienzmaßstab orientierten Kostenprüfung unterliegt. Die DB Energie GmbH muss uns jetzt ihre Netzentgelte zur Prüfung und Genehmigung vorlegen«, erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Dem 110 kV/16,7 Hz-Bahnstrom-Fernleitungsnetz mit einer Gesamtlänge von ca. 7.400 km kommt eine besondere Bedeutung zu. Es ist das einzige Stromnetz, das sich über die gesamte Bundesrepublik erstreckt. Der Lastverlauf des Bahnstroms und die Flexibilität des Bahnstromnetzes ermöglichen ggf. eine Teilnahme am Regelenergiemarkt. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, vorhandene Bahnstromtrassen für Offshore-Anbindungen von der Nord- oder Ostsee in die Ballungsregionen um Stuttgart oder München zu nutzen.
- bna -