»Corona-App«: DAV fordert Wahrung rechtsstaatlicher Aspekte
16.04.2020 Mobile Apps wie etwa Tracking- Apps können wichtige Instrumente sein, um einen schrittweisen Ausstieg aus den Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu erreichen. Die EU-Kommission fordert für deren Einsatz mit Blick auf die EU-Grundrechte einen europäisch koordinierten Ansatz. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht die Eindämmung der Weiterverbreitung des Corona Virus als ein herausragend wichtiges gemeinsames Ziel. Im Hinblick auf die viel diskutierte sog. Corona-App appelliert der Anwaltverein an die Verantwortlichen, die Bekämpfung der Epidemie nur mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzunehmen und bürgerrechtliche Sicherungen zu wahren.
Beim Einsatz mobiler Anwendungen geht es darum, die Bürger in die Lage zu versetzen, wirksame und zielgerichtetere Maßnahmen zur sozialen Distanzierung zu ergreifen, und um die Warnung, Prävention und Ermittlung von Kontaktpersonen zu ermöglichen. Zum anderen geht es um die Erstellung von Modellen, wie sich das Virus ausbreitet, und die Vorhersage der Entwicklung des Virus-Geschehens durch anonymisierte und aggregierte mobile Standortdaten. Die Nutzung dieser Anwendungen und Daten müsse die Datensicherheit und Achtung der Grundrechte wie Privatsphäre und Datenschutz in ganz hohem Maße beachten.
Der DAV fordert für die Erhebung und Verarbeitung von Telekommunikationsverkehrsdaten als schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte eine klare Rechtsgrundlage. Die durch die Länder auf unterschiedliche Weise vorgenommenen Einschränkungen der Grundrechte der Bürger müssten so schnell wie möglich zurückgenommen werden können. Der Einsatz von technischen Mitteln bzw. die Einbindung von technikbasierten Prozessen könne in diesem Kontext Möglichkeiten bieten, die analogen Strategien überlegen seien.
Der DAV betont, dass die Erfassung von Verkehrs- und Standortdaten als Maßnahme der staatlichen Überwachung einen tiefgreifenden Eingriff für die Betroffenen darstelle, der zugleich eine sehr große Zahl von Personen betrifft. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass der Abruf und die unmittelbare Nutzung von Daten aus Telekommunikationsvorgängen nur dann verhältnismäßig sind, wenn diese überragend wichtigen Aufgaben dienen und die Ausgestaltung der Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des Eingriffs Rechnung trägt. Erforderlich seien hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfG NJW 2010, 833).
Aus diesem Grund dürfe es keine Pflicht zur Nutzung der APP geben, vielmehr solle auf Freiwilligkeit der Bürger gesetzt werden. Eine Verpflichtung sei als solche kaum durchzusetzen und ihre Einhaltung könne nicht kontrolliert werden, ohne massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie ggf. das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einzugreifen. Der DAV macht weiter konkrete Vorschläge zur Einhaltung der essentiellen Datenschutzvorkehrungen sowie für die Erreichung von Verwendungs- und Verwertungsverboten für staatliche Zwecke.
- Quelle: DAV -