8. GWB-Novelle auf dem Weg
Mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 5.6.2013 (BT-Drs. 17/13720) ist die 8. GWB-Novelle (Regierungsentwurf vom 31.5.2012, BT-Drs. 17/9852; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 17.10.2012, BT-Drs. 17/11053; Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 18.10.2013 BT-PlPr 17/198, S. 23939A; Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat vom 26.11.2012, BT-Drs. 17/11636) nach monatelangem Stillstand jetzt wieder auf dem auf dem Weg. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom Bundestag am 6.6.2013 angenommen (BT-PlPr 17/243, S. 30737A). Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ursprünglich sollte es bereits zum 1.1.2013 in Kraft treten.
Für Energieversorgungsunternehmen ist von Bedeutung, dass im Hinblick auf § 131 Abs. 7 GWB a.F. § 29 GWB (missbräuchliche Entgelte bei Strom und Gas) seit dem 1.1.2013 nicht mehr angewandt werden darf. Die Anwendungsvorschrift des § 131 GWB wird jedoch geändert (jetzt § 131 Abs. 1 GWB n.F.). Danach ist § 29 GWB nunmehr nach dem 31.12.2017 nicht mehr anzuwenden, d.h. mit Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle lebt § 29 GWB wieder auf. Dies war bereits Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Für Wasserversorgungsunternehmen ist von Bedeutung, dass die schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen speziellen Regelungen für die Wasserwirtschaft in §§ 31 - 31b GWB nunmehr zeitnah in Kraft treten werden. Auf Betreiben des Bundesrats wurde § 31 GWB n.F. noch ein Absatz 5 angefügt, welcher klarstellt, dass ein Missbrauch dann nicht vorliegt, »wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen«. Für öffentliche Wasserversorgungsunternehmen gibt es eine weitere für sie erfreuliche Änderung, welche ebenfalls auf Betreiben des Bundesrats eingefügt wurde: Nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses wird ein neuer § 130 Abs. 1 Satz 2 wie folgt eingefügt: »Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge.« Damit ist klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge, wie zum Beispiel Wasser- und Abwassergebühren, nicht einer doppelten Kontrolle durch die Kommunalaufsicht und die Verwaltungsgerichte (nach den Maßstäben des Rechts der öffentlichen Abgaben) einerseits und durch die Kartellbehörden (nach den unter Umständen abweichenden Maßstäben des Kartellrechts) andererseits unterliegen.
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