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Bundesrat sieht Korrekturbedarf zum Reverse-Charge- Verfahren bei Bauleistungen

13.6.2014 In seiner Sitzung am 13.6.2014 hat der Deutsche Bundesrat eine Stellungnahme zum »Gesetz zur Anpassung des nationalen Beitritts Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften« beschlossen (BR-Drucksache 184/14) und fordert im Zuge dessen Korrekturen zum Reverse-Charge- Verfahren nach § 13b UStG.

Durch einen neuen Absatz 5a Satz 1 soll eindeutig schon im Gesetz darauf abgestellt werden, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grund stücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Nach einem neu einzufügenden Satz 2 soll ein Unternehmer dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt. Um dem leistenden Unternehmer den Nach weis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, sieht Satz 3 des neuen Absatzes 5a vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellen kann, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Eine entsprechende Regelung wäre nach der Gesetzesänderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufzunehmen. Die besondere Bescheinigung ist dabei eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung.

Die Neuregelung soll erst 3 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Hintergrund ist, dass der Nachweis der Nachhaltigkeit des Leistungsempfängers gegenüber dem leistenden Unternehmer mit der in § 13b Absatz 5a - neu - eingeführter Bescheinigung erfolgen kann. Diese soll von den Finanzämtern auf Antrag erteilt werden. Die Unternehmer als auch die Finanzämter benötigen hierfür einen zeitlichen Vorlauf.

Zudem war in Abschnitt 13b.8 Umsatzsteuer- Anwendungserlass eine Vereinfachungsregelung vorgesehen, nach der die Anwendung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft beibehalten werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, aber sich die beiden Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 22.8.2013 - VR 37/10 eine Anwendung dieser Vereinfachungsregelung abgelehnt, weil sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Damit die bisher nur im Verwaltungswege zugelassene Vereinfachung auch vor den Gerichten Bestand hat, wird eine Übernahme der Regelung in das Gesetz in einem neuen Absatz 5d für erforderlich gehalten. Nur so kann nach Auffassung des Bundesrates erreicht werden, dass nicht in weiteren Gerichtsverfahren diese Regelung wieder keine Beachtung findet und der Unternehmer, der sich auf die Verwaltungsauffassung beruft, das Nachsehen hat.

Ferner weist der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf folgende Klarstellung hinsichtlich des Reverse-Charge bei Erdgaslieferung hin: Nach bisherigem Wortlaut des § 13b Abs.2 Nr. 5b war bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen von Erdgas der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst Erdgas liefert. Durch eine Ergänzung soll unionsrechtskonform klargestellt werden, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, nur dann anzuwenden sei, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer i.S.d. § 3g UStG ist.

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