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Bundesnetzagentur veröffentlicht Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln bei Arbeiten am Stromnetz

Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei notwendigen Arbeiten am Stromnetz veröffentlicht. Durch das gleichzeitige Verlegen von Stromleitungen und Telekommunikationsinfrastrukturen sollen Synergien gehoben und der Breitbandausbau beschleunigt werden. Der Leitfaden thematisiert

insbesondere die Frage, ob und wie die dabei entstehenden Kosten der Stromnetzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden. Das Mitverlegen von Glasfaserkabeln oder Leerrohren durch die Stromnetzbetreiber kann dabei nach Auffassung der Bundesnetzagentur insbesondere im ländlichen Raum einen wichtigen Beitrag zur Breitbandversorgung leisten. Grundsätzlich sind verschiedene Modelle denkbar, unter denen eine gleichzeitige Verlegung stattfinden kann. So kann ein Stromnetzbetreiber beispielsweise Glasfaserkabel im Auftrag eines Telekommunikationsanbieters mitverlegen. Der Telekommunikationsanbieter beteiligt sich dann anteilig an den anfallenden Tiefbaukosten. Diese machen häufig 80 Prozent der Ausbaukosten für Glasfaser aus. Sowohl für den Stromnetzbetreiber als auch für den Telekommunikationsanbieter sinken beim gemeinsamen Ausbau im Vergleich zu einer separaten Verlegung der Kabel die Kosten für die nötigen Tiefbauarbeiten.

Der Stromnetzbetreiber kann auch auf eigene Rechnung Glasfaserkabel mitverlegen. Die nicht durch den Stromnetzbetreiber im Rahmen des eigenen Netzbetriebs genutzten Kapazitäten der Kabel werden dann vermarktet. Künftige Vermarktungserlöse wirken beim Stromnetzbetreiber kostenmindernd.

Der Leitfaden zu den regulierungsrechtlichen Kostenschlüsselungsgrundsätzen gilt bis zum Ende der zweiten Anreizregulierungsperiode im Jahr 2018.

- bnetza -

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